Nordrhein-Westfalen hat über den Bundesrat ein „Gesetz zur Ausweitung der Auskunftsrechte der Gerichtsvollzieher“ auf den Weg gebracht – siehe Basisinformation-Bundestag und direkt BT-Drucksache 19/12085.
Dabei ist auch eine Änderung der InsO vorgesehen. Dort soll geregelt werden, dass, falls der Schuldner seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt oder dies sonst erforderlich erscheint, das Insolvenzgericht Fremdauskünfte bei den in § 802l Absatz 1 Satz 1 ZPO benannten Stellen einholen kann.