Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Mai 2019, 2 BvR 2425/18:
„Lehnt ein Vollstreckungsgericht eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung mit der Begründung ab, dass der Gefahr eines Suizids des Betroffenen durch dessen zeitweilige Unterbringung vor Erteilung des Zuschlags begegnet werden könne, muss es sicherstellen, dass die zuständigen Stellen rechtzeitig tätig werden.“ – Quelle und mehr: Pressemitteilung des Gerichts.
Siehe auch schon Einstellung der Räumungsvollstreckung wegen beim Schuldner bestehender Gesundheits- oder Suizidgefahr