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Praktischer Fall (5): Fälligkeit der Forderung eines Stromgrundversorgers

Der Schuldner zieht im November 2010 in eine Wohnung, meldet sich aber nicht beim Stromgrundversorger.

Erst im Mai 2013 stellt der Stromversorger einen Betrag von 1.302 Euro für den Zeitraum November 2010 – September 2011 in Rechnung. Der Schuldner zahlt nicht.

Im November 2016 wird dem Schuldner ein Mahnbescheid zugestellt, in dem die o.g. Forderung geltend gemacht wird.

Der Schuldner legt Widerspruch ein. Im anschließenden streitigen Verfahren beruft er sich auf die Einrede der Verjährung.

Erfolgreich?

Gerne erst selbst denken und dann hier zum Lösungsvorschlag

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LG Berlin: Insolvenzverwalter kann auch dann nicht auf SGB II-Leistungen des Insolvenzschuldners zugreifen, wenn diese auf das Konto der Ehefrau des Schuldners gehen

Gelder, die auf das Konto eines Dritten gehen, sind fast immer rechtlich problematisch (fehlender Pfändungsschutz / Anfechung). Siehe etwa unsere Meldungen vom 12.03.2015, 13.10.2015, 20.10.2015, 27.10.2015, 7.10.2017 und 11.08.2018.

Wichtig ist daher die Entscheidung des LG Berlin, 08.04.2019 – 84 T 321/18.

Der Fall: Der Schuldner bildet zusammen mit seiner Verlobten eine Bedarfsgemeinschaft, der Leistungen nach dem SGB II bewilligt sind. Das Jobcenter leistet sämtliche Zahlungen auf das Konto der Verlobten; der Schuldner selbst verfügt nicht über ein Konto. Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 forderte der Insolvenzverwalter die Verlobte auf, das auf den Schuldner entfallende Arbeitslosengeld II dem Insolvenzkonto zuzuführen.

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Stellenausschreibung: Trainee für den Bereich Schuldner-und Insolvenzberatung (m/w/d) in Hamburg

Die afg worknet Schuldnerberatung gGmbH führt im Auftrag der Freien und Hansestadt Hamburg seit dem Jahr 2003 Schuldner-und Insolvenzberatungen durch. Im Rahmen der Nachwuchsförderung sucht sie zum 01.10.2019 oder später einen Trainee für den Bereich Schuldner-und Insolvenzberatung (m/w/d) in Teilzeit (14 –21 Wochenstunden). Ab 01.05.2020 soll diese Selle einen Umfang von 35 Stunden erhalten. Bewerbungsfrist: 11.9.2019

Zur vollständigen Ausschreibung.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 20.12.2019
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Neue Regeln bei BAföG-Förderungen ab August 2019 / Erlass von BAföG-Schulden

„Angesichts steigender Wohnkosten und rückläufiger BAföG-Förderungen werden ab August 2019 die Bedarfssätze und die Einkommensfreibeträge beim BAföG in drei Stufen angehoben. Die Vermögensfreibeträge für Studierende werden erhöht und die Konditionen während der Rückzahlungsphase „sozial gerechter“ (Gesetzesbegründung) ausgestaltet.

Erstmals wird im Gesetz ein vollständiger Erlass der Darlehensschuld geregelt

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LG Stuttgart zur Berechnung des sozialrechtlichen Bedarfs im Rahmen einer Prüfung nach 850c Abs. 4 ZPO

LG Stuttgart, Beschl. vom 02.07.2018 – 9 T 167/17:

Für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs der unterhaltsberechtigten Person ist zunächst der aktuelle Regelbedarf gemäß § 20 SGB II zu berücksichtigen. Zu diesem Betrag ist ein Zuschlag i.H.v. 30 %, hinzuzurechnen. Bei der Berechnung der Berücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person im Rahmen des § 850c Abs. 4 ZPO sind auch die Unterkunftskosten zu berücksichtigen.

Sachverhalt und Entscheidungsgründe in Auszügen:

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„Änderungen beim Bildungspaket – Das Geld muss bei den Kindern ankommen!“

Das Bündnis „AufRecht Bestehen“ erklärt in der gestrigen PM: „Zum 1. August 2019 treten Änderungen bei dem sogenannten „Bildungs- und Teilhabepaket“ (BuT) in Kraft, wonach Kinder und Jugendliche aus einkommensarmen Haushalten etwas mehr Geld für Ausgaben im Bereich Schule und für Freizeitaktivitäten bekommen können.

Nur ist das Geld aus dem Bildungspaket – das es seit 2011 gibt – wegen absurder bürokratischer Hürden bisher selten bei den Kindern angekommen. Um diesen Mißstand zu beenden, fordert das Bündnis AufRecht bestehen gemeinsam mit der Nationalen Armutskonferenz (NAK) die Kommunalpolitiker*innen und Sozialverwaltungen nun zum Handeln auf.

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DIW: Die Angst vor Stigmatisierung hindert Menschen daran, Transferleistungen in Anspruch zu nehmen

Der Wochenbericht 26/2019 von Jana Friedrichsen und Renke Schmacker des DIW Berlin (Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung) kommt zum dem Ergebnis, dass die Angst vor Stigmatisierung Menschen daran hindert, Transferleistungen in Anspruch zu nehmen. Potentielle LeistungsempfängerInnen fürchten, als weniger leistungsfähig oder als „TrittbrettfahrerInnen“ wahrgenommen zu werden. Wenn die Inanspruchnahme für andere sichtbar ist, verzichten sie deswegen auf eine für sie vorteilhafte Transferzahlung. – Wochenbericht als pdf.

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Neue VABest SGB III/BKGG – Bestimmungen über die Veränderung von Ansprüchen im Rechtskreis SGB III/ BKGG

Aus dem aktuellen Thomé-Newsletter: Die BA hat eine neue Weisung zu den Veränderung von Ansprüchen/Umgang mit behördlichen Forderungen herausgegeben. Diese Weisungen werden nach den jeweiligen Rechtsgebieten getrennt, die neue Weisung vom 01.07.2019 ist zum Rechtskreis SGB III/, die Dienstanweisiung dazu gibt es hier. Die VABest SGB III/BKGG gibt es im Download hier: https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2019/VABest_Rechtskreise_SGB_III_und_BKGG.pdf Die VABest SGB II vom letzten Jahr gibt es hier: https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2018/VABest_SGB_II_18.09.2018.pdf

Mit dieser Verwaltungspraxis wird das Behördenhandeln geregelt, welches das Finanzgericht Düsseldorf für unzulässig hält – siehe Meldung.

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FG Düsseldorf: Inkasso-Service der Familienkassen unzureichend geregelt

In Harald Thomés Newsletter wird auf FG Düsseldorf v. 14.5.2019 – 10 K 3317/18 AO hingewiesen.

Das Gericht hat entschieden, dass der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen nicht berechtigt ist, über Anträge auf Stundung und Erlass von Kindergeldrückforderungsansprüchen zu entscheiden. Eine Übertragung der Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren für den Familienleistungsausgleich auf die Behörde in Recklinghausen ist nicht erfolgt.

Aus der Entscheidung (Rz. 27f):

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AG Freiburg zur Anmeldung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen als Delikt

AG Freiburg, Beschl. vom 21.02.2019 -8 IN 575/18-

Für die Anmeldung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen als „Forderung aus unerlaubter Handlung“ zur Insolvenztabelle muss der anmeldende Gläubiger zumindest angeben, welche Arbeitnehmer und welchen Zeitraum die gemeldete Forderung betreffen soll (amtlicher Leitsatz).

Anmerkung RA Henning in seinem Inso-Newsletter 5-19: