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BGH zum Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Aufhebung des zur Erzwingung der Vermögensauskunft erlassenen Haftbefehls nach Beitreibung der Forderung durch den Gerichtsvollzieher

BGH, 28.03.2019, I ZB 63/18:

1. Treibt der Gerichtsvollzieher vom Schuldner die Forderung des Gläubigers einschließlich der Kosten bei, ist die Zwangsvollstreckung beendet. Damit entfällt für den Schuldner das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls, der zur Erzwingung der Vermögensauskunft erlassen worden ist.

2. Der Schuldner hat allerdings dann ein Rechtsschutzinteresse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft, wenn es zu einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff infolge seiner Verhaftung und Einlieferung in die Justizvollzugsanstalt gekommen ist. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis besteht außerdem, wenn der Gerichtsvollzieher unmittelbar zur Verhaftung des Schuldners angesetzt und der Schuldner unter dem Eindruck des drohenden Verlusts der persönlichen Freiheit den geschuldeten Betrag geleistet hat.

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BGH: Nach Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit gem. § 35 Abs. 2 InsO lebt eine vor Verfahrenseröffnung vereinbarte Abtretung während des eröffneten Insolvenzverfahrens nicht wieder auf

In seinem aktuellen Inso-Newsletter 7-19 weist RA Kai Henning auf das BGH-Urteil vom 6.6.2019 -IX ZR 272/17-, welches er wie folgt zusammenfasst:

Nach Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit gem. § 35 Abs. 2 InsO lebt eine vor Verfahrenseröffnung vereinbarte Abtretung während des eröffneten Insolvenzverfahrens nicht wieder auf (Aufgabe von BGH Urt. vom 18.4.13 -IX ZR 165/12-).

Anmerkung RA Henning:

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BGH bewilligt PKH in Verfahren, in dem der Schuldner sich gegen Ablehnung der Verfahrenskostenstundung wendet, weil Deliktsforderungen in Millionenhöhe bestehen

RA Kai Henning meldet in seinem aktuellen Inso-Newsletter 7-19: „Der BGH hat aktuell einem Schuldner Prozesskostenhilfe bewilligt, der sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Stundung der Verfahrenskosten wendet (BGH Beschl. 11.7.19 -IX ZA 21/18-). Dem Schuldner war die Stundung von Amts- und Landgericht verweigert worden, da gegen ihn auch Forderungen aus vorsätzlich begangenem unerlaubtem Handeln in Höhe von ca. 1,8 Mill € bei einer Gesamtverschuldung von ca. 4,5 Mill. € bestehen. Der Schuldner argumentiert, dass er in seinen Entschuldungsbemühungen auch vorankomme, wenn ein Teil der Verbindlichkeiten nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werde. Auch sei zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt nicht absehbar, ob die betroffenen Gläubiger ihre Forderungen überhaupt als vorsatzdeliktische Forderungen anmelden werden. Mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zeigt der 9. Senat, dass das Begehren des Schuldners nicht offensichtlich aussichtlos ist.“

Nachtrag 14.3.2020: siehe aber BGH, Beschluss vom 13. Februar 2020, IX ZB 39/19

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 14.03.2020
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VZ Hamburg bietet PDF-Rechner für Kredit-Check an

„Sie haben einen Ratenkredit abgeschlossen und die Kosten erscheinen Ihnen zu hoch? Ein Grund können teure Zusatzversicherungen sein, die ebenfalls über den Kredit finanziert werden. Mit unserem PDF-Rechner können Sie einschätzen, wie teuer Ihr Darlehen wirklich ist und ob Sie sich Unterstützung suchen sollten.“

Mehr unter https://www.vzhh.de/themen/finanzen/kredit/neu-pdf-rechner-fuer-kredit-check

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SCHUFA Kredit-Kompass 2019: „Verbraucher in Deutschland sind vorbildliche Kreditnehmer“

Die SCHUFA meldet: „97,9 Prozent der im SCHUFA-Datenbestand gespeicherten Ratenkredite wurden 2018 vertragsgemäß bedient. Damit hat sich der Anteil der ordnungsgemäß zurückgezahlten Kredite gegenüber dem Vorjahr erneut verbessert. … 2018 wurden in Deutschland rund 7,8 Millionen Kredite neu abgeschlossen, die Zahl der insgesamt laufenden Ratenkredite lag damit bei rund 18,4 Millionen.“ – direkt zum Kredit-Kompass

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BGH zum Masseninkasso

Hier der Hinweis auf das BGH-Urteil vom 14.3.19 – 4 StR 426/18, welches RA Kai Henning in seinem Inso-Newsletter 6-19 wie folgt zusammenfasst:

Einfache Mahnschreiben eines Rechtsanwalts lösen lediglich die verringerte Vergütung nach Nr. 2301 RVG (0,3) aus. Inkassounternehmer und Rechtsanwälte, die Schuldnern tatsächlich nicht angefallene Inkassokosten und Rechtsanwaltsgebühren in Rechnung stellen, begehen einen Betrug.

Siehe die Darstellung von Thomas Seethaler unter inkassowatch.org/bundesgerichtshofurteil-zu-zentralen-fragen-des-masseninkassos/ sowie Anmerkung von RA Henning:

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Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Im EU-Amtsblatt vom 26.6.2019 ist die Richtlinie 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) veröffentlicht worden: Webseitenversion und PDF-Version.

Gem. Art 34 Abs. 1/Art. 35 dieser Richtlinie begann die zweijährige Laufzeit zur Umsetzung der Richtlinie am 16. Juli 2019. Der deutsche Gesetzgeber hat nun die Verpflichtung, gesetzliche Regelungen zur Umsetzung zu schaffen, die spätestens zum 17.7.2021 in Kraft treten. Dieses Datum ist jetzt der Bezugspunkt für Überlegungen, jetzt oder erst später einen Insolvenzantrag mit Restschuldbefreiung zu stellen. Eine Verlängerung der zweijährigen Umsetzungsfrist um ein Jahr kommt gem. Art 34 Abs. 2 S. 1 der Richtlinie nur in Frage, wenn die Umsetzung auf besondere Schwierigkeit stößt. – Quelle: Inso-Newsletter 6-19 RA Kai Henning

Siehe auch: Darstellung Birgit Knaus und Musterbelehrung von Kai Henning

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iff-Überschuldungsradar 2019/13 von Kerstin Herzog: „Nicht-Nutzung von Schuldenberatung“

Das institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) hat einen neuen Überschuldungsradar (vormals: Überschuldungsschlaglicht) veröffentlicht. Kerstin Herzog befasst sich mit der Nicht-Nutzung von Schuldenberatung.

„Warum sollten sich Fachkräfte aus der Schuldenberatung oder sozialpolitische Akteure mit der Nichtnutzung der Schuldenberatung beschäftigen? Haben die Schuldenbe-ratungsstellen nicht eher mit einer zu hohen Nachfrage bei knappen Ressourcen zu kämpfen, und sind somit diejenigen, die das Angebot nicht in Anspruch nehmen, verzichtbar? Im Folgenden wird argumentiert, dass ganz im Gegenteil die Erkenntnisse aus der Nichtnutzung der Schuldenberatung relevant für die Diskussion um deren „Qualitäten“ sind.“

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LG Gera zum Regelinsolvenzantrag: Eröffnungsantrag kann nicht allein wegen der fehlenden Angabe zur Forderungshöhe bei 10 von 54 Gläubigern als unzulässig zurückgewiesen werden.

Mit Beschluss vom 17.01.2019 hat das LG Gera unter dem Aktenzeichen 5 T 323/18 entschieden (pdf):

„Der Eröffnungsantrag kann nicht allein wegen der fehlenden Angabe zur Forderungshöhe bei 10 von 54 Gläubigern als unzulässig zurückgewiesen werden.

Gem. § 13 InsO hat der Schuldner zur Zulässigkeit des Eröffnungsantrags ein vollständiges Verzeichnis über seine Vermögenssituation vorzulegen.

Anzugeben sind alle Gläubiger mit Rechtsform und Anschrift sowie die Höhe der Forderung, auch wenn diese strittig ist. Allerdings macht das Fehlen einzelner Gläubiger oder Forderungen den Antrag nicht unzulässig, jedoch muss der Schuldner gebührende Anstrengungen unternehmen, um ein vollständiges Verzeichnis zu erstellen (vgl. hierzu FK-lnsO, 9. Aufl., § 13 Rnr. 28, m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird das Verzeichnis des Schuldners hier gerecht. Er hat sämtliche ihm bekannten und möglichen Gläubiger aufgeführt. Er hat sich bemüht, die aktuelle Forderungsaufstellung zu erfahren und hat über die Angabe von Forderungen mit 0,01 € bzw. 1,00 € kenntlich gemacht dass ihm die Forderungshöhe nicht bekannt ist. Diese Unsicherheit betrifft zudem einen überschaubaren Anteil der Forderungen. Das Ziel der Forderungsaufsteilung durch den Schuldner, nämlich einen Überblick über die Gläubiger und Forderungen zu bieten und dem Gericht in dem folgenden Veriahrensabschnitt Nachforschungen zu ermöglichen, wird hier noch gewahrt.“

Die Entscheidung als pdf.

Siehe auch LG Gera zur willkürlichen Ergänzungsaufforderung nach § 305 Abs. 3 InsO.

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„Workshop zur Unterhaltsabänderung und zu Unterhaltsschulden” mit Rechtsanwältin Ingke Ketels

Hiermit laden wir herzlich zum “Workshop zur Unterhaltsabänderung und zu Unterhaltsschulden” mit Rechtsanwältin Ingke Ketels am Donnerstag, 26. September 2019 ein.

Im Workshop sollen die spezifischen unterhaltsrechtlichen Regelungen im Unterhalts-, Sozial- und Insolvenzrecht vermittelt werden und welche Ansprüche auf Unterhalt bestehen, deren Realisierbarkeit sowie Vollstreckbarkeit aus Unterhaltstiteln sowie die Möglichkeiten von Titelabänderungen.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 20.07.2019