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Kleine Anfrage: „Widersprüche beim Jobcenter team.arbeit.hamburg – Lange Wartezeiten für Betroffene“

Carola Ensslen (DIE LINKE) fragte den Hamburger Senat in der Drucksache 21/17240 u.a. “ Wie hoch war die Zahl der Widersprüche gegen Entscheidungen der Jobcenter in Hamburg in den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2019? Wie viele der Widersprüche waren jeweils erfolgreich? Wie viele Untätigkeitsklagen wurden in den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2019 beim Sozialgericht eingereicht, weil über Widersprüche nicht fristgerecht entschieden wurde? Wie oft kam es 2016, 2017, 2018 und 2019 zur Einreichung eines Eilantrags beim Sozialgericht?“

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BGH erachtet Übergangsvorschrift zum neuen strafrechtlichen Vermögensabschöpfungsrecht in einem Teilbereich für verfassungswidrig

BGH, Beschl. v. 7. 3. 2019 – 3 StR 192/18 – aus der PM des Gerichts: „Der 3. Strafsenat hat … dem Bundesverfassungsgericht folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist Art. 316h Satz 1 EGStGB mit den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und in den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unvereinbar, soweit er § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 2 StGB sowie § 76b Abs. 1 StGB jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 in Fällen für anwendbar erklärt, in denen hinsichtlich der rechtswidrigen Taten, aus denen der von der selbständigen Einziehung Betroffene etwas erlangt hat, bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Juli 2017 Verfolgungsverjährung eingetreten war?

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Fachtag des „Präventionsnetzwerks Finanzkompetenz“ am 22.11.2019

Hier der Hinweis auf den Fachtag des Präventionsnetzwerks Finanzkompetenz am 22.11.2019 in Berlin unter dem Titel „Finanzielle Bildung tut not! Aber wer soll sie anbieten und wie soll das geschehen?“ – U.a. mit Dieter Korczak, Harmut Walz, Vera Fricke, Katharina Witterhold und Sally Peters. Mehr unter https://pnfk.de.

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„Das Pfändungsschutzkonto in der Beratungspraxis“ (Binner/Richter) jetzt zum kostenfreien Download als PDF

Das Autorenteam Esther Binner und Prof. Dr. Claus Richter vermittelt rechtlich fundiert und methodisch bedacht genau das Praxiswissen, das in der Beratung von ver- und überschuldeten Menschen gefragt ist. Die Schrift gibt es nun als kostenfreien Download auf der Seite der BAG-SB.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 18.06.2020
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BGH zur Einziehung von Taterträgen nach § 73 StGB

Hier der Hinweis auf BGH, Beschl. v. 14. 11. 2018 – 3 StR 447/18

Rn. 8: Nach § 73 Abs. 1 StGB ist jeder Vermögenswert abzuschöpfen, den der Tatbeteiligte „durch“ die rechtswidrige Tat erlangt hat, also alles, was in irgendeiner Phase des Tatablaufs in seine Verfügungsgewalt übergegangen und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutegekommen ist (…). …

Rn. 10: Wenn der Täter als Beauftragter, Vertreter oder Organ einer juristischen Person handelte, kann nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, dass er die Verfügungsgewalt erlangte. …

Rn. 14: Die Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Angeklagten steht der Einziehungsanordnung nicht entgegen

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BGH: Eine Vollstreckung von ersatzweise angeordneter Ordnungshaft ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht gehindert

BGH, 18.12.2018, Az.: I ZB 72/17 – Rn. 9: „Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen hat zu keiner Unterbrechung des vorliegenden, gegen den Betroffenen gerichteten Vollstreckungsverfahrens geführt. Die Parteien streiten hier nicht über eine Pflicht des Betroffenen zur Zahlung von Ordnungsgeld, bei der es um die Befriedigung einer – wenngleich gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO nur nachrangig zu befriedigenden – Insolvenzforderung ginge und das Verfahren daher mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen worden wäre

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz in einem Zwangsversteigerungsverfahren

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Mai 2019, 2 BvR 2425/18:

„Lehnt ein Vollstreckungsgericht eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung mit der Begründung ab, dass der Gefahr eines Suizids des Betroffenen durch dessen zeitweilige Unterbringung vor Erteilung des Zuschlags begegnet werden könne, muss es sicherstellen, dass die zuständigen Stellen rechtzeitig tätig werden.“ – Quelle und mehr: Pressemitteilung des Gerichts.

Siehe auch schon Einstellung der Räumungsvollstreckung wegen beim Schuldner bestehender Gesundheits- oder Suizidgefahr

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Süddeutsche Zeitung: „Wie Banken mit teuren Krediten Geld verdienen“

„Ratenkredite und Restschuldversicherungen sind für Banken besonders lukrativ. Bei der Targobank werden diese besonders offensiv an den Kunden gebracht, berichten ehemalige Mitarbeiter. (…) Die Targobank zeigt beispielhaft, in welche Fallen Kunden beim Bankbesuch immer noch tappen können, trotz strenger Regulierung und Verbraucherschutz.“ – so der Teaser eines lesenwerten Berichts in der Süddeutschen

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Kleine Anfrage: „Wie ist es aktuell um Hamburgs Gerichtsvollzieher bestellt?“

Für Zahlenfreaks: „Wie viele Stellen für Gerichtsvollzieher gibt es aktuell an den einzelnen Amtsgerichten und wie viele davon sind jeweils besetzt?“, „Wie viele Beschwerden aufgrund zu langer Verfahrensdauern der Zwangsvollstreckung von Gläubigern beziehungsweise Verfahrensbe-vollmächtigten gab es insgesamt im Jahr 2018 und bislang im Jahr 2019?“ Dies und anderes wollte Richard Seelmaecker (CDU) wissen und erhielt nun die Antwort des Hamburger Senats (Drucksache 21/17324).

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E-Plus muss Restguthaben ohne Rücksendung der SIM-Karte erstatten

Mobilfunkanbieter dürfen die Erstattung eines Restguthabens nach Vertragsende nicht von der Rücksendung der SIM-Karte abhängig machen. Das hat das Landgericht Düsseldorf entschieden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen die Verwendung einer entsprechenden Vertragsklausel in Mobilfunkverträgen der Marke Aldi Talk durch die E-Plus Service GmbH geklagt. – Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8.05.2019, Az. 12 O 264/18 – nicht rechtskräftig – Quelle und mehr: PM des vzbv