Die Ergänzungsaufforderung des § 305 Abs. 3 InsO führt Insolvenzrichter/innen immer mal wieder in Versuchung, eigene Vorstellungen hinsichtlich des Verbraucherinsolvenzantrags durchzusetzen. Doch dem sind enge Grenzen gesetzt. Hier aktuell dazu das Landgericht Gera, Beschluss vom 11.03.2019, 5 T 126/19 (als pdf):
- Eine Beschwerde gegen die Feststellung der Rücknahmefiktion (§ 305 Abs. 3 InsO) ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Feststellung willkürlich ist, indem sachfremde Erwägungen zu Grunde gelegt und / oder Auflagen erteilt wurden, die nicht erfüllbar sind.
- Willkür ist bereits dann anzunehmen, wenn die Auflagen keinen inneren Zusammenhang mit der Prozess-Situation haben. Dies ist der Fall, wenn Nachforderungen gestellt werden, die zu diesem Zeitpunkt nicht zur Prüfung anstehen.
- Die Frage, ob die Formulare inhaltlich richtig ausgefüllt sind, ist nicht im Rahmen der Vollständigkeitsprüfung nach § 305 lnsO zu klären und kann daher nicht zur Rücknahmefiktion führen.