Gestern hat der Bundestag über zwei Anträge zum Inkasso (Schutz von Verbrauchern vor unverhältnismäßigen Inkassoforderungen“ 19/8276, AfD, sowie „Unseriöses und überteuertes Inkasso eindämmen“ 19/6009, Bündnis 90/Die Grünen) nach erster Lesung zur weiteren Beratung in den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. – Quelle und mehr: bundestag.de
Jahr: 2019
Hier die Erinnerung an die iff-Konferenz 2019: Transparenz – Rolle rückwärts oder Reform? Unter anderem mit
- 20 Jahre Insolvenzordnung – Rückschau und Zukunft
- Finanzielle Bildung und digitale Angebote – Möglichkeiten und Grenzen
- P-Konto – Aktuelle Themen und Perspektiven
- Energieschulden – Aktuelle Themen und Herausforderungen
- Inkassokosten
- Digitalisierung im Zahlungsverkehr
Aus dem aktuellen Thomé-Newsletter: “ In absehbarer Zeit ist zu erwarten, dass das BVerfG zu den Sanktionen im SGB II eine Entscheidung trifft. Auch ist zu erwarten, dass das BVerfG Sanktionen zumindest in Teilen für verfassungswidrig erklärt. Im SGB II hat der Gesetzgeber mit Sonderrechtsregeln dafür gesorgt, dass nach der BVerfG Entscheidung kein Überprüfungsantrag für Zeiten vor der BVerfG Entscheidung mehr möglich ist (§ 40 Abs. 3 S. 1 SGB II).
Er hat aber auch klargestellt, dass für den Fall dass Rechtsfragen „mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht […] ist“ die Leistungen vorläufig zu gewähren sind (§ 41a Abs. 7 Nr. 1 SGB II). Von dieser Kann-Entscheidung der vorläufigen Leistungsgewährung bei Sanktionen macht die BA keinen Gebrauch.
Daher ist zu empfehlen, dass
UPDATE 13.04.2020: siehe BGH: Staatskasse als Insolvenzgläubigerin für bereits bei Insolvenzeröffnung angefallene Gerichtskosten
OLG Frankfurt am Main, 03.01.2019 – 5 WF 133/18 – Orientierungssatz:
Die Staatskasse kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichtskosten und verauslagten Rechtsanwaltsgebühren nicht mehr durch die Anordnung einer Ratenzahlung geltend machen, sondern sie hat die Forderung zur Tabelle anzumelden.
Aus der Entscheidung:
Das Statistikamt Nord hat die Insolvenzzahlen für 2018 veröffentlicht.
Demnach wurden in 2018 insgesamt 2.156 Verbraucherinsolvenzen eröffnet. Davon sind 407 ehemals selbständig Tätige „mit vereinfachtem Verfahren“. In 2017 gab es noch 2.329 eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren (davon 397 ehemals Selbständige).
Hier der Hinweis auf die Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Bundestag
Schuldnerberatung in ausgewählten Staaten
Aktualisierte Fassung vom 04. Januar 2019
Aktenzeichen: WD 7-3000 -003/19
OLG Hamm Urteil vom 14.12.2018 – I-7 U 58/17 – amtliche Leitsätze:
- Die negative Feststellungsklage, dass eine Forderung nicht gem. § 302 Nr. 1, 3. Alt. InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, fällt in die Zuständigkeit der Zivilgerichte (entgegen BFH ZinsO 2018, 2674).
- Die von § 302 Nr. 1, 3. Alt InsO geforderte rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung muss bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung vorliegen und nicht schon beim Schlusstermin.
- In welchem Umfang eine Verblindlichkeit gem. § 302 Nr. 1, 3. Alt. InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, richtet sich danach, inwieweit sich die zur Tabelle angemeldete Steuerforderung und die in der strafgerichtlichen Verurteilung gem. § 267 StPO niederzulegende Berechnung der Steuerverkürzung decken. Nach der AO geschuldete Zinsen unterfallen demnach der Ausnahme nach § 302 Nr.1, 3. Alt InsO nur, wenn sie Gegenstand der strafrechtlichen sind (entgegen BFH ZinsO 2018, 2674).
Anmerkung RA Kai Henning in seinem aktuellen InsO-Newsletter 2-2019 :
Auch der Beitrag „Beitragsschulden im Krankenkassenrecht“ von Claudia Mehlhorn, Dipl. Verwaltungswirtin (FH) wurde aktualisiert.
RA Joachim Schaller hat sein Skript Skript SGB II und Ausbildungsförderung aktualsiert. Bei dieser Gelegenheit auch der Hinweis aus dessen Skripte Wohngeld für Auszubildende und BAföG für Ausländer.