Kürzlich wiesen wir hier auf LG-Frankfurt, 20.12.2018, 2-05 O 151/18 hin („LG Frankfurt verurteilt Auskunftei zur Löschung des Eintrags „Erteilung der Restschuldbefreiung“ bei Wohnungssuche„). Zu der Entscheidung merkt RA Kai Henning in seinem aktuellen InsO-Newsletter 2-2019 an:
„Diese nicht rechtskräftige Entscheidung (Berufung anhängig OLG Frankfurt -11 U 13/19-) eröffnet die gerichtliche Auseinandersetzung über die Frage, welche Speicherfristen hinsichtlich des Eintrags „Erteilung Restschuldbefreiung“ nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung im Mai 2018 für Wirtschaftsauskunfteien gelten. Das Landgericht Frankfurt sieht eine grundsätzliche Zulässigkeit der taggenauen Speicherung und Wiedergabe für einen Zeitraum von drei Jahren, spricht aber gleichzeitig im vorliegenden Einzelfall dem Schuldner einen Anspruch auf vorzeitige Löschung zu.