Am 23./24. Mai 2019 findet die diesjährige Internationale Konferenz zu Finanzdienstleistungen im Rudolf-Steiner-Haus Hamburg zum Thema „Transparenz – Rolle rückwärts oder Reform?“ statt.
Anmeldungen sind ab sofort möglich. Mehr: www.iff-hamburg.de
Am 23./24. Mai 2019 findet die diesjährige Internationale Konferenz zu Finanzdienstleistungen im Rudolf-Steiner-Haus Hamburg zum Thema „Transparenz – Rolle rückwärts oder Reform?“ statt.
Anmeldungen sind ab sofort möglich. Mehr: www.iff-hamburg.de
Der Bundestag diskutiert am Freitag, 1. Februar 2019, erstmalig über einen Antrag der Fraktion Die Linke (19/6525), mit dem diese eine Grenze für Dispo-Kreditzinsen fordert. Für die Debatte im Plenum ist eine dreiviertel Stunde eingeplant. Im Anschluss daran soll die Vorlage zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen werden. Noch ist strittig, ob der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz oder der Finanzausschuss die Federführung übernehmen wird.
Fünf Prozent über EZB-Leitzinssatz als Obergrenze
Aus dem Thomé-Newsletter vom 20.01.2019: „Am 15. Jan. 2019 war nun die mündliche Verhandlung zum Thema Sanktionen vor dem BVerfG. Der Verein Tacheles war dort als sachverständige Dritter vom BVerfG bestimmt worden und wir haben, so glaube ich, unsere Sache dort sehr gut gemacht. Ein wirklich wichtiges Instrument war unsere Onlinebefragung, an der immerhin über 21.000 Teilnehmer*innen mitgemacht hatten und die auch auf das Gericht viel Eindruck gemacht hat.
Mein Kollege Roland Rosenow und ich haben dort den Verein Tacheles vertreten und präsentiert. Ich habe von der Verhandlung meine persönlichen Eindrücke geschildert, diese könnt ihr hier finden:
Ein Schuldner erhält am 03.02.2017 einen Mahnbescheid über eine Forderung in Höhe von über 360.000 Euro zugestellt. Er legt keinen Widerspruch ein, sondern fährt vom 06. bis 24.05.2017 in Urlaub.
Prompt erhält er am 08.05.2017 – also während des Urlaubs – den Vollstreckungsbescheid zugestellt. Die Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 700 Abs. 1 ZPO) ist versäumt.
Kann der Schuldner am 25.05.2017 erfolgreich Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen und dazu Wiedereinsetzung (§ 233, Satz 1 ZPO) bekommen?
Gerne erst selbst denken und dann hier zum Lösungsvorschlag
Das Diakonische Werk Hamburg hat die Broschüre „Miet-Schulden? Kündigung? Räumungs-Klage?“ herausgegeben, die in leichter Sprache verfasst ist.
http://palandtumbenennen.de: „Es gehört zum gesellschaftlichen Konsens in unserem Land, keine Denkmäler für Nationalsozialisten zu pflegen. Aus guten Gründen akzeptieren wir heute keinen Rudolf-Heß-Platz mehr, kein Auto-Modell namens “Himmler” und keine Hermann-Göring-Schule.
Die Selbstverständlichkeit, mit der solche Namensgebungen als undenkbar gesehen werden, stehen in starkem Kontrast dazu, dass in jeder rechtswissenschaftlichen Fakultät, fast jedem Amt, jedem Gericht und jeder Kanzlei ein juristisches Standardwerk zu finden ist, welches den Namen eines glühenden Nationalsozialisten trägt.
Wenn Hermann Göring und Rudolf Heß, Heinrich Himmler und Roland Freisler als Namensgeber tabu sind, dann muss es auch Otto Palandt sein.
Norm | Verweis auf |
§ 4c Nr. 4 | § 296 Abs. 2 S. 2 + 3 |
§ 287a Abs. 2 Nr. 2 | § 296 |
§ 290 Abs. 1 Nr. 7 | 296 Abs. 2 S. 2 + 3 |
§ 297 Abs. 2 | § 296 Abs. 1 S. 2 + 3, Abs. 3 |
§ 297a | § 296 Abs. 3 |
§ 298 Abs. 3 | § 296 Abs. 3 |
§ 299 | § 296 |
§ 300 Abs. 3 | § 296 Abs. 1 oder Absatz 2 Satz 3 |
§ 303a S. 2 Nr. 1 | § 296 |
§ 18 Abs. 1 Nr. 4 RPflG | § 296 |
§ 23 Abs. 2 GKG | § 296 |
Hier der Hinweis auf den Beschluss AG Zeitz, 29.11.2018, 5 M 754/16.
Daraus: „Soweit der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss jedoch Beträge erfasst, die nach Insolvenzeröffnung auf dem Konto des Schuldners eingegangen sind, ist die Zwangsvollstreckung nach §§ 89 Abs. 1, 294 Abs. 1 InsO unzulässig. Insoweit liegt eine Pfändung künftiger Forderungen vor, die erst mit Entstehung der Forderungen wirksam wird (vgl. Schmidt/Keller, InsO, 19. Aufl., § 88 Rn. 22).
Dies führt dazu, dass kein materiell-rechtliches Verwertungsrecht des Gläubigers wohl aber die öffentlich-rechtliche Verstrickung entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 – IX ZR 40/17 -, juris).
Zur Beseitigung der Verstrickung kann
www.o-ton-arbeitsmarkt.de meldet: „Die Jobcenter gewährten Hartz-IV-Empfängern 2017 nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit Darlehen in Höhe von insgesamt 73 Millionen Euro für Ausgaben in Notsituationen. Damitsank das Volumen der Darlehen erneut ab. Außerdem verschuldeten sich erneut wenigerMenschen, das aber mit immer höheren Beträgen.
2017 verschuldeten sich jeden Monat durchschnittlich 13.700 Personen beim Jobcenter wegen zwingend notwendiger Ausgaben, die sie nicht aus ihrem Hartz-IV-Regelsatz bestreiten konnten.
„Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt, dass mit der Veröffentlichung eines Diskussionsentwurfes am 02.11.2018 zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutz-Fortentwicklungsgesetz – PkoFoG) – siehe unsere Meldung vom 26.11.2018 – die lang erwartete Weiterentwicklung des Pfändungsschutzkontorechts eingeleitet worden ist.
Hier geht es zur Pfändungstabelle 2024, Pfändungstabelle 2023, zu unserem Austauschforum für Beratungskräfte und zu unseren Seminaren