Der Bundesrat hat letzten Freitag (20. September 2019) beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen. Bundesrat-Drucksache 338/19. Die Verordnung soll am 30.6.2021 in Kraft treten.
Jahr: 2019
Hier der Hinweis auf die Meldung unter https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/hotline-fuer-sb-bei-eos-did/
Hier der Hinweis auf den Antrag Drucksache 21/18350: „Dass die Arbeitslosen-Telefonhilfe e.V. (ATH) im Juli 2019 Insolvenz anmelden musste, ist ein Alarmsignal für den gesamten Bereich der Lebenslagenberatung. Ein wesentliches Beratungselement der ATH war eine niederschwellige, offene, auch telefonische Beratung für Erwerbslose. (…) Die Bürgerschaft möge daher beschließen: Der Senat wird aufgefordert, 1. den Trägern der Lebenslagenberatung nach § 16a Nummer 3 SGB II eine Zuwendung in mit den Trägern abgestimmter Höhe zu gewähren, damit diese Erwerbslosen, die die Beratungsstellen für offene oder Lebenslagenberatungen aufsuchen, Fahrtkosten erstatten können; 2. die Träger insbesondere für die offene Beratung ergänzend zu den vereinbarten im Einzelfall abzurechnenden Pauschalen mit einer Sockelfinanzierung zu fördern, deren Höhe mit den Trägern auszuhandeln ist; (…)
Das BMJV hat einen Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht“ vorgelegt.
Daraus: „Hauptsächlich sollen die Geschäfts- und die Einigungsgebühr nach den Nummern 2300 und 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG so angepasst werden, dass einerseits für die Schuldner keine unnötigen Belastungen entstehen, andererseits aber Inkassodienst-leistungen nach wie vor wirtschaftlich erbracht werden können. Die Ersatzfähigkeit der im Fall einer Doppelbeauftragung von einerseits Inkassodienstleistern und andererseits Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten entstehenden Kosten durch den im Verzug be-findlichen Schuldner soll auf die seltenen Fälle beschränkt werden, in denen eine solche Doppelbeauftragung aus besonderen Gründen sachgerecht war.
Warum müsste die SCHUFA eigentlich SCHUFAK heißen, was steckt hinter der Score-Geheimformel und warum halten viele Mitmenschen die SCHUFA für eine Behörde? Jan Böhmermann hat sich im Neo Magazin Royal die SCHUFA vorgeknöpft und dazu einen sehr interessanten Filmbeitrag produziert: https://www.zdf.de/comedy/neo-magazin-mit-jan-boehmermann/schufa-104.html (verfügbar bis 12.12.2019)
Hier der Hinweis auf den iff-Überschuldungsradar 2019/15. Heiner Gutbrod berichtet von einem neuen Ansatz in der Präventionsarbeit der Jugend-Schulden Beratung Tübingen: Ehemals Überschuldete berichten von ihrer persönlichen Leidensgeschichte und wie sie es geschafft haben, die Schulden hinter sich zu lassen.
Rückforderungen durch Jobcenter
Ein paar Zahlen: alleine im Jahr 2018 wurden 20,34 Mio. Hartz-IV-Bescheide durch die gemeinsamen Einrichtungen erlassen, hinzukommen noch die Bescheide der Optionskommunen (geschätzt nochmals 10 Mio.). Im Rechtskreis SGB II wurden im Jahr 2018 insgesamt 2.883.472 Erstattungsbescheide erlassen. Dagegen wurde in 113.200 Fällen Widerspruch eingelegt, von diesen wurde in 45.300 den Widersprüchen vollständig oder teilweise stattgegeben. Alles weitere bitte in der Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage lesen: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/122/1912241.pdf (Hinweis aus Harald Thomés Newsletter vom 15.9.2019)
In der VuR 7/2019 widmen sich Alina Zimmermann und Arne Heinrich Huneke, welche bei der BaFin beschäftigt sind, der „Entgeltangemessenheit bei Basiskonten“. Der Beitrag ist nun frei im Web verfügbar.
RA Kai Henning weist in seinem aktuellen InsO-Newsletter auf AG Norderstedt Beschl. 29.04.2019, 66 IN 139/13 hin:
Die Belehrung des Schuldners gem. § 175 Abs. 2 InsO über das Vorliegen einer vorsatzdeliktischen Forderungsanmeldung und die Möglichkeit des Widerspruchs gegen diese Anmeldung kann per Internetveröffentlichung erfolgen, wenn der Aufenthalt des Schuldners nicht zu ermitteln ist.
Anmerkung von Kai Henning:
Bernd Eckardt befasst sich im neuesten Sozialrecht Justament ausführlich mit dem „Inkasso-Service“ der BA Arbeit in Recklinghausen. Der Beitrag dürfte Pflichtlektüre für alle in der Schuldnerberatung engagierten Personen sein.