Ein Schuldner erhält am 03.02.2017 einen Mahnbescheid über eine Forderung in Höhe von über 360.000 Euro zugestellt. Er legt keinen Widerspruch ein, sondern fährt vom 06. bis 24.05.2017 in Urlaub.
Prompt erhält er am 08.05.2017 – also während des Urlaubs – den Vollstreckungsbescheid zugestellt. Die Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 700 Abs. 1 ZPO) ist versäumt.
Kann der Schuldner am 25.05.2017 erfolgreich Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen und dazu Wiedereinsetzung (§ 233, Satz 1 ZPO) bekommen?
Gerne erst selbst denken und dann hier zum Lösungsvorschlag