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RA Kai Henning zur SCHUFA-Entscheidung des LG Frankfurt

Kürzlich wiesen wir hier auf LG-Frankfurt, 20.12.2018, 2-05 O 151/18 hin („LG Frankfurt verurteilt Auskunftei zur Löschung des Eintrags „Erteilung der Restschuldbefreiung“ bei Wohnungssuche„). Zu der Entscheidung merkt RA Kai Henning in seinem aktuellen InsO-Newsletter 2-2019 an:

„Diese nicht rechtskräftige Entscheidung (Berufung anhängig OLG Frankfurt -11 U 13/19-) eröffnet die gerichtliche Auseinandersetzung über die Frage, welche Speicherfristen hinsichtlich des Eintrags „Erteilung Restschuldbefreiung“ nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung im Mai 2018 für Wirtschaftsauskunfteien gelten. Das Landgericht Frankfurt sieht eine grundsätzliche Zulässigkeit der taggenauen Speicherung und Wiedergabe für einen Zeitraum von drei Jahren, spricht aber gleichzeitig im vorliegenden Einzelfall dem Schuldner einen Anspruch auf vorzeitige Löschung zu. Dies ist auf den ersten Blick schwer nachzuvollziehen, da die Begründung für die vorzeitige, individuelle Löschung im Grunde auch gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der Speicherung über 3 Jahre spricht. Die vom Landgericht besonders herausgestellten Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche, wenn eine vom Vermieter verlangte Schufa-Selbstauskunft des Wohnungsuchenden den Vermerk „Restschuldbefreiung erteilt“ enthält, berichten fast alle Schuldner. Gerade diese Schwierigkeiten bei der als existenziell empfundenen Suche nach einer neuen Wohnung, die als krasses Gegenteil einer wirtschaftlichen Resozialisierung zu sehen sind, nehmen die Schuldner zu Recht als besondere Beeinträchtigung und Stigmatisierung wahr.

Die aus der Entscheidung folgende lang andauernde Ausgrenzung des Schuldners allein zu Warnzwecken ist zudem weder gerechtfertigt noch zeitgemäß. Sie widerspricht unserem modernen Verständnis einer Restschuldbefreiung, die nach Feststellung des BGH auch aus dem Sozialstaatsgebot folgt (BGH Urt. 25.06.2015 -IX ZR 199/14-). Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hat schon 2013 eine Änderung der von ihm als zu lang und unnötig belastend empfundenen Speicherzeiten einer erteilten Restschuldbefreiung angemahnt (S. 131 Jahresbericht 2013 Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages). Der Gesetzgeber hat im Gesetzgebungsverfahren der Jahre 2013/2014 moniert, dass der Zeitraum zwischen Beginn der persönlichen Finanzkrise eines Schuldners und deren Ende mit Löschung aller Einträge in den
Wirtschaftsauskunfteien mit 14 Jahren viel zu lang ist (BT-Drs. 17/11268, S. 15).

Schließlich stellt sich schon die Frage, was eine vom Landgericht Frankfurt für erforderlich gehaltene Warnung des Wirtschaftslebens vor restschuldbefreiten ehemaligen Überschuldeten für einen Sinn haben soll, wenn Gründe der Überschuldung mit 20,6 % Arbeitslosigkeit, mit 15, 1 % Trennung, Scheidung oder Tod des Partners und mit 13 % Erkrankung, Sucht und Unfall sind (Bundesamt für Statistik Übersicht – 63511-0001 – 2018). Denn diese Schicksalsschläge können jeden Kunden oder Darlehensnehmer treffen.“