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Urteil LSG Berlin-Brandenburg: Langfristige „Überbrückungsleistungen“ für Unionsbürger*innen

Aus Harald Thomés aktuellem Newsletter: „Es gibt ein erstes Urteil in einem Hauptsacheverfahren zur Frage der „Überbrückungsleistungen“ nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII für Unionsbürger*innen, die ansonsten von Leistungen nach SGB II bzw. XII ausgeschlossen sind. Das LSG sagt im Kern: Für die „Überbrückungsleistungen“ ist kein gesonderter Antrag erforderlich: Für den Anspruch auf „Überbrückungsleistungen“ sind kein „Ausreisewille“ und keine Ausreiseabsicht erforderlich. Die Überbrückungsleistungen müssen auch über einen Monat hinaus bewilligt werden, solange die Ausländerbehörde das Freizügigkeitsrecht nicht aberkannt hat – im vorliegenden Verfahren bislang zwei Jahre. Alles weitere hier: https://ggua.de/fileadmin/downloads/unionsbuergerInnen/UEberbrueckungsleistungen.pdf