Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat eine Ausarbeitung zur Verfassungsmäßigkeit der Zinsberechnung gemäß § 238 AO herausgebracht. Das ist deshalb von Interesse, weil damit auch die sog. Säumniszuschläge verbunden sind.
Siehe dazu LSG Rheinland-Pfalz: Säumniszuschläge einer Sozialversicherung sind bei Insolvenzeröffnung hälftig zu erlassen und FG München: Säumniszuschläge sind bei Überschuldung unbillig und teilweise zu erlassen.
Das Fazit der Ausarbeitung: „Nach der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG ist die Verzinsung von Steuernachzahlungen und Steuererstattungen gemäß §§ 233 a i.V.m. 238 AO verfassungsgemäß. Der BFH hat in seinen AdV-Beschlüssen aus dem Jahr 2018 jedoch erstmal die Zinshöhe als verfassungswidrig zweifelhaft beurteilt. Mit Blick auf die vom BVerfG aufgestellten Grundsätze ist eine Rechtsprechungsänderung durchaus denkbar. Das BVerfG hat zu Beginn des Jahres eine Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe in § 238 AO für 2019 angekündigt. Die Finanzverwaltung nimmt Zinsfestsetzungen momentan nur noch unter Vorläufigkeitsvermerk vor. Im Interesse einer realitätsgerechten Besteuerung plädiert die Literatur schon länger für eine Absenkung des Zinssatzes. Mit berechtigten Argumenten sieht sie die Regelung der § 233a AO in Verbindung mit § 238 AO jedenfalls der Höhe nach für verfassungswidrig und anpassungsbedürftig an. Reformvorschläge wurden bereits formuliert. Die Ausgestaltung der Höhe und Art des Zinssatzes unterliegt dabei einem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.“