Das „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht“ wurde heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht! BGBl. 2020 I Nr. 67, S. 3328
Damit können ab morgen wirklich alle Anträge bei Gericht eingereicht werden, also auch in den Fällen, in denen das Scheitern des AEV länger als sechs Monate zurückliegt (Artikel 103k Abs. 4 EG-InsO). Achtung: § 2a Verbraucherinsolvenzformularverordnung beachten -> Abtretungsfrist in Anlage 3 anpassen.
Update 3.1.2021: Darstellungen der Änderungen gibt es unter