Ab morgen stehen im Bäderland-Bad St. Pauli in der Zeit von 10:00-14:00 Uhr kostenfrei Duschmöglichkeiten für obdachlose Menschen zur Verfügung. Montags, mittwochs und samstags wird das Bad dafür geöffnet, auch während der Ostertage. Die Reihenfolge der Duschgäste wird vor Ort festgelegt. Zur Infektionsverhütung werden die Duschgäste einzeln eingelassen. Das Angebot stellt eine kurzfristige Reaktion auf den angesichts der Verbreitung des Corona-Virus gestiegenen Hygienebedarfs dar. – Quelle und mehr: PM des Senats
Monat: März 2020
Die AG SBV meldet: „Am 23.03.2020 hat die Bundesregierung einen Regierungsentwurf zum PKoFoG vorgelegt. Der AK Girokonto und Zwangsvollstreckung der AG SBV wird hierzu eine Positionierung erstellen. In der aktuellen Corona-Lage ist jedoch die zeitnahe und unbürokratische Sicherung pfändungsfreier Beträge auf einem gepfändeten Konto nicht hinreichend gewährleistet. Daher hat die AG SBV eine Positionierung zu notwendigen Anpassungen unter der Federführung von Pamela Wellmann verfasst. Das Papier wurde u.a. an das BMJV und auch Vertretern der Kreditwirtschaft gesandt.“
Die Überschriften:
- Erweiterte Bescheinigung von Leistungen durch anerkannte Stellen
- Sensibilisierung der Vollstreckungsgerichte
- Aufhebung bestimmter Formvorschriften
- Schutz der Leistungen aus Corona-Hilfspaketen
Nachtrag 3.4.2020: siehe auch die PM des IFF: Aktuelle Coronavirus SARS-CoV-2 Krise verschärft Rechtsunsicherheiten bei Kontopfändungen
Nach dem Diskussionsentwurf und dem Referentenentwurf gibt es nun den am 23.3.2020 von der Bundesregierung beschlossenen Regierungsentwurf des sog. „Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG.
Die bisherigen Entwürfe hatten ja ein vielfältiges Echo hervorgerufen (alte BMJV-Seite mit über 30 Stellungnahmen und Aufruf von Georg Bitter / Hugo Grote / Lutz G. Sudergat). Wie weit dies aufgegriffen wurde, konnte hier noch nicht detailliert gesichtet werden. Zumindest aber scheint der unsägliche § 850m-RefE, also die „Fortsetzung des Pfändungsschutzes bei Kontenwechsel“ vom Tisch zu sein.
Hier der Hinweis auf BFH, Urteil vom 6.6.2019 – V R 51/17, dessen Leitsatz lautet:
Ist bei einer Tätigkeit ohne Wissen und Billigung des Insolvenzverwalters unklar, ob es sich umsatzsteuerrechtlich um eine solche des Insolvenzschuldners handelt, entsteht keine Masseverbindlichkeit.
Die BASFI meldet: „Die Maßnahmen zur weiteren Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus haben Anpassungen im Hilfesystem für obdachlose Menschen erforderlich gemacht. In enger Abstimmung mit den Trägern und Akteuren des Hilfesystems trifft die Sozialbehörde eine Reihe zusätzlicher Schutzmaßnahmen.“ – Details und mehr sowie https://www.hamburg.de/obdachlosigkeit/
Ein schnell und unkompliziert zugesagter Kredit, ohne Schufa-Auskunft und trotz schlechter Bonität – für manche Verbraucherinnen und Verbraucher sind solche Versprechen ein willkommener finanzieller Strohhalm. Vor Auszahlung des Kredits verlangen die Anbieter nur noch einen überschaubaren Betrag, dann werde das Geld unverzüglich ausgezahlt. Dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ist kein Fall bekannt, in dem ein Kredit nach einer Vorab-Zahlung dann auch tatsächlich ausgezahlt wurde.
Sozialbehörde und Freiwilligenagenturen vermitteln Unterstützung und Informationen. Viele Hamburgerinnen und Hamburger wollen in der gegenwärtigen Situation helfen. Damit diese Hilfsbereitschaft ankommt, werden Angebote und Gesuche bei den regionalen Hamburger Freiwilligenagenturen und online zusammengeführt und zugeordnet.
Siehe PM der BASFI und http://www.freiwillig.hamburg/corona-hilfe
Der Bundestag hat heute einstimmig einen Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur Abmilderung der Folgen der Covid-19- Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (19/18110) angenommen.
Änderungen im Zivilrecht
Im Bereich des Zivilrechts sollen im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch zeitlich befristet bis zum 30.Juni 2020 in Artikel 240 besondere Regelungen eingeführt werden, die Schuldnern, die wegen der Covid-19-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können, die Möglichkeit einräumen, die Leistung einstweilen zu verweigern oder einzustellen, ohne dass dies für sie nachteilige rechtliche Folgen hat. Für Verbraucher und Kleinstunternehmen soll so gewährleistet werden, dass sie insbesondere von Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas und Telekommunikation nicht abgeschnitten werden.
Für Mietverhältnisse über Grundstücke oder über Räume soll das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt werden.
An dieser Stelle der Hinweis auf eine Webseite der Integrationsbeauftragten mit dem Versprechen Coronavirus – wir informieren in mehreren Sprachen. Die Informationen sollen laufend erweitert und aktualisiert werden.
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