Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13. September 2018, III R 19/17 entschieden: „Allein der Umstand, dass zu Unrecht gewährtes Kindergeld auf Sozialleistungen angerechnet wurde, verpflichtet die Familienkasse nicht zu einem Billigkeitserlass der Rückforderung dieses Kindergelds.“
Diesbezüglich ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig (BVerfG 1 BvR 846/19).
Vor diesem Hintergrund ist der Beschluss des FG Bremen vom 18.09.2020 – 2 K 108/20 (3) PKH [Scan] beachtenswert. Dort wurde für eine Klage gegen die Ablehnung des Erlasses eine Kindergeldrückforderung für Zeiten, in denen das nunmehr zurückgeforderte Kindergeld bereits auf Jobcenterleistungen angerechnet wurde, PKH bewilligt.