Hier der Hinweis auf
- BAG-SB:
Das neue Insolvenzrecht – was sich mit der Verkürzung ändert
11. und 18.01.2021 - Fachzentrum Schuldenberatung im Lande Bremen e.V. (FSB):
Reform des Insolvenzverfahrens
6., 13. und 21.01.2021
Hier der Hinweis auf
Update 30.12.2020: RSB-Verkürzungsgesetz: heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht!
Heute hat auch der Bundesrat der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens zugestimmt bzw. genauer: auf einen Einspruch / der Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet. Die finale Fassung gibt es hier: BR-Drucksache 761/20.
Nun stellt sich Frage: wann können/sollen die sich angesammelten Anträge eingereicht werden?
Der Bundesrat hat heute einen Bundestagsbeschluss zum Inkassorecht gebilligt – siehe Darstellung unter Bundesrat KOMPAKT sowie unsere Meldung Bundestag beschliesst “Verbraucherschutz im Inkassorecht”.
Ob sich sich wirklich um eine „Verbraucherentlastung“ handelt, wird sich weisen. Nach wie vor sollte AG Esslingen, Urteil vom 18.05.2018, Az. 5 C 234/18 und Malte Hartmanns Beitrag zu den „fiktiven“ Inkassokosten zum Standard der engagierten Schuldnerberatung gehören.
Update 3.1.2021: BGBl. I Nr. 67 vom 30.12.2021, S. 3320
Zuerst dauert es (zu) lange und nun geht es schnell: nach der heutigen Bundestagsentscheidung befasst sich schon morgen auch der Bundesrat mit der RSB-Verkürzung, TOP 41. Alles andere als ein „Durchwinken“ des Gesetzes wäre eine Überraschung.
Der Bundestag hat heute die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen. Zu den Details siehe die gestrige Meldung mit der Darstellung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses.
Update 22.12.2020: finale Lesefassung: BR-Drucksache 761/20.
Update 3.1.2021: Darstellungen der Änderungen gibt es unter
Abgelehnt wurden folgende Anträge:
Am morgigen Donnerstag, 17.12.2020, wird der Bundestag final über die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens entscheiden. Es steht zu erwarten, dass der Regierungentwurf (19/21981) in der gestrigen Beschlussfassung des Rechtsausschusses (BT-Drucksache 19/25251) angenommen werden wird.
Es ist demnach im Wesentlichen vorgesehen:
Antwort der Bundesregierung zum Thema: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/227/1922799.pdf
BGH, Urteil vom 19. November 2020, IX ZR 210/19
Ein mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Pfändungsschuldners schwebend unwirksam gewordenes Pfändungspfandrecht lebt dann, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht vom zuständigen Vollstreckungsorgan aufgehoben worden ist, mit der Freigabe der gepfändeten Forderung oder mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder auf, ohne dass es einer erneuten Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner bedarf.
Die 97. Arbeits- und Sozialministerkonferenz hat einstimmig beschlossen (TOP 5.22):
Gestern wiesen wir auf den RefE des „Gerichtsvollzieherschutzgesetz“ hin. Hierzu hat die BAG-SB eine Stellungnahme abgegeben. Daraus
„[zu § 802l ZPO-E:] Die Erweiterung der Tatbestände zur Einholung von Drittauskünften ist abzulehnen.
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