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AG Hannover zur Unterschrift (nur) des Betreuers im Insolvenzantrag

Hier der Hinweis auf AG Hannover, Beschluss vom 24. März 2020 – 904 IK 109/20 – 4 (= ZVI 2020, 185). Daraus:

„Da der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betreuten (§ 1902 BGB) nach ganz herrschender Meinung für die Stellung eines Insolvenzantrags der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nicht bedarf (vgl. Pollmächer InsBüro 2019, 28, 29; Brzoza ZinsO 2018, 1087), kann er auch die in den amtlichen Formularen vorgesehenen Verfahrens- und Wissenserklärungen – wie hier erfolgt – wirksam abgeben.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob als Zulässigkeitsvoraussetzung der Betreute selbst die vorgesehenen Wissenserklärungen abgeben, d.h. die amtlichen Formulare an den entsprechenden Stellen neben dem Betreuer unterschreiben muss. Vorliegend ist dies nicht geschehen. Rechtlich wäre dies zu verlangen, wenn die nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO abzugebenden Wissenserklärungen höchstpersönlicher Natur wären. So wird es in der Instanzrechtsprechung gesehen (vgl. LG Kassel, Beschl. v. 14.10.2002, 3 T 504/02; AG Essen, Beschl. v. 02.01.2015, 163 IN 199/14, Rn. 2), darunter auch von einigen Insolvenzabteilungen des entscheidenden Gerichts (vgl. AG Hannover, Beschl. v. 13.11.2018, 908 IK 784/18 – 4 -, Rn. 9 ff.). Ob dem zu folgen oder eine Parallele zum Einzelzwangsvollstreckungsrecht zu ziehen ist, wonach das Vollstreckungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, ob der Schuldner oder sein Betreuer die Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO abzugeben hat (vgl. BGH, Beschl. v. 14.08.2008, I ZB 20/08, Rn. 12), kann dahinstehen. Selbst bei Annahme eines höchstpersönlichen Charakters ist eine Ausnahme jedenfalls dann zu machen, wenn der Schuldner zu einer Erklärungsabgabe aus physischen oder psychischen Gründen nicht in der Lage ist (vgl. AG Hannover, Beschl. v. 13.11.2018, 908 IK 784/18 – 4 -, Rn. 13; Brzoza, jurisPR-InsR 3/2019 Anm. 4; Greiner, ZinsO 2017, 2411, 2416 f.). Dies folgt bereits aus den allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen zum Justizgewährungsanspruch und Rechtsstaatsgebot, wonach den Gerichten verboten ist, bei der Auslegung und Anwendung von verfahrensrechtlichen Vorschriften Voraussetzungen aufzustellen, die unerfüllbar oder unzumutbar sind oder den Rechtszugang in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.09.2009, 1 BvR 1542/06, Rn. 19). So läge es aber, wenn man eine Erklärungsabgabe verlangte, die ein physisch oder psychisch Erkrankten objektiv nicht zu leisten vermag.“