Hier der Hinweis auf eine Entscheidung des AG Heilbronn, 25.5.2020, 9 M 3821/20, für gebürenrechtliche Interessierte. Dies kann für die Prüfung von Kosten bedeutsam sein. Aus der Entscheidung:
„Die Vollstreckungsandrohung blieb vorliegend ohne Erfolg, sodass die Gebühr für diese (erfolglose) Vollstreckungsandrohung mit der Gebühr für den nachfolgenden, sich unmittelbar anschließenden Vollstreckungsauftrag zu verrechnen ist. Grund hierfür ist, dass die Vollstreckungsandrohung als solche keine eigene, sondern lediglich eine vorbereitende Maßnahme für den tatsächlichen Vollstreckungsauftrag ist (AG Strausberg, 22.1.2012, 11 M 2699/11).
Die einzelnen Teilakte der Zwangsvollstreckung von deren Vorbereitung bis zur Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers bilden gebührenrechtlich eine Angelegenheit, mithin eine Vollstreckungsmaßnahme iSd § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, soweit sie miteinander in einem inneren Zusammenhang stehen und der jeweils nächste Akt sich als eine Fortsetzung der vorausgehenden Vollstreckungshandlung darstellt. Ein solcher innere Zusammenhang besteht insbesondere zwischen Vollstreckungsandrohung und Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (LG Mainz, Beschluss vom 4.8.2005, 3 T 130/05).“