Nach § 305 InsO anerkannte Schuldnerberatungsstellen dürfen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 RDG Rechtsdienstleistungen „im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs“ erbringen. Doch was ist mit anderen in der Sozialen Arbeit engagierten Einrichtungen?
Insofern kann hilfreich sein, dass die AWO kürzlich die 2. Auflage der Broschüre „Das Rechtsdienstleistungsgesetz. Möglichkeiten und Grenzen der rechtlichen Beratung in den Migrationsfachdiensten“ herausgegeben hat.
„Grundsätzlich sind Rechtsberatungen in Deutschland Volljurist*innen vorbehalten. Darunter versteht man Jurist*innen, die beide juristischen Staatsexamina erfolgreich abgelegt haben.
Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) schafft diesbezüglich aber eine Ausnahme, indem es unter festgelegten Voraussetzungen die rechtliche Beratung – also die „Rechtsdienstleistung“ – durch Nichtvolljurist*innen regelt. Demnach sind unentgeltliche Rechtsdienstleistungen erlaubt, wenn die beratenden Personen durch eine juristisch qualifizierte Person, eine*n Volljuristen*in, angeleitet sind.
Diese Broschüre definiert Rechtsdienstleistungen, erläutert ihre Zulässigkeiten im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes, klärt auf über die Pflichten der Träger als Arbeitgeber und soll den Berater*innen als übersichtliche Arbeitshilfe für die alltägliche Praxis dienen.“ – Quelle und mehr: Meldung der AWO
Siehe im Übrigen: LG Fulda: Die Durchführung einer Schuldenregulierung stellt eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG dar