Schlechte Nachrichten für Schuldner*innen: in der strittigen Frage der Verjährungshemmung eines gekündigten Verbraucherdarlehens (vgl. unsere Meldungen) hat sich der BGH wie folgt positioniert, BGH, 14.07.2020, XI ZR 553/19, Leitsatz 1:
Der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB erfasst auch den Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2, § 497 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Gesamtfälligstellung des Teilzahlungsdarlehens wegen Zahlungsverzugs (Senatsurteil vom 13. Juli 2010 – XI ZR 27/10, WM 2010, 1596 Rn. 8 ff., 11 ff.).