Der BGH hat mit Beschluss vom 13. Februar 2020, IX ZB 39/19, entschieden, an seiner sog. Vorwirkungsrechtsprechung auch nach der InsO-Reform 2013 festzuhalten. Der Leitsatz lautet:
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Höhe von mehr als 1.800.000 € schließen eine Stundung der Verfahrenskosten aus.
Aus der Entscheidung: (Rn 11): „Für den hier in Rede stehenden Fall, dass eine Restschuldbefreiung unabhängig vom Vorliegen eines Versagungsgrundes offensichtlich nicht erreicht werden kann, weil die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind, hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Eine Stundung der Verfahrenskosten kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht. (…) Die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs setzt sich mit der Rechtsprechung des Senats zur Sperrfrist auseinander, die nur noch eingeschränkt fortgelten soll (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 – IX ZB 92/16, WM 2017, 1218), nicht aber mit der Rechtsprechung zur Nichterreichung des Verfahrenszwecks wegen von der Restschuldbefreiung ausgenommener Forderungen (BT-Drucks. 17/11268, S. 25; vgl. auch Möhring, ZVI 2017, 289, 292). Hätte der Gesetzgeber auch diese Rechtsprechung unterbinden wollen, wäre dies in der Neufassung des Gesetzes oder wenigstens in dessen amtlicher Begründung zum Ausdruck gekommen. Die Gründe, aus denen der Senat bisher eine Stundung für ausgeschlossen gehalten hat, wenn eine Restschuldbefreiung nicht erreichbar war, gelten weiterhin. (…)
(Rn 13:) Ob und unter welchen Voraussetzungen das Verhältnis der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen zu den Gesamtforderungen einen tauglichen Maßstab dafür bietet, ob eine Restschuldbefreiung offensichtlich nicht erreicht werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Im vorliegenden Fall verbietet die absolute Höhe der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung eine Stundung der Verfahrenskosten. Eine Forderung von 1.837.310 € kann der Schuldner auch dann nicht begleichen, wenn er von seinen übrigen, noch deutlich höheren Verbindlichkeiten befreit wird. „