Der BGH hat am 28.08.2019 unter dem Aktenzeichen XII ZB 119/19 eine wichtige Entscheidung getroffen und klargestellt:
- Für die bereits bei Insolvenzeröffnung angefallenen Gerichtskosten ist die Staatskasse ebenso Insolvenzgläubigerin wie für auf sie gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG übergegangene, vor Insolvenzeröffnung entstandene Rechtsanwaltsgebühren (Fortführung von BGH Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 – IX ZR 250/16, NZI 2017, 62 und vom 28. Juni 2012 – IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465).
- Solche Insolvenzforderungen können nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens und damit nicht im Wege einer verfahrenskostenhilferechtlichen Zahlungsanordnung geltend gemacht werden, so dass insoweit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der nachträglichen Anordnung von Zahlungen im Änderungsverfahren nach § 120a ZPO entgegensteht.
Siehe ebenso
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 18.02.2020, Aktenzeichen: 6 Ta 209/19
- schon OLG Frankfurt: keine PKH-Zahlungsanordnung nach Insolvenzeröffnung möglich