Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Urteil vom 30. Juni 2020 – XI ZR 119/19): Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts [laut tagesschau.de und vzbv soll es sich um die Deutsche Bank handeln] enthaltenen Entgeltklauseln für ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) im Verkehr mit Verbrauchern sind unwirksam, wenn bei der Bemessung des Entgelts das kontoführende Institut den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Mehraufwand allein auf die Inhaber von Basiskonten umgelegt hat.
Im konkreten Fall ging es um einen monatlichen Grundpreis von 8,99 Euro plus jeweils 1,50 Euro für diverse Leistungen wie beleghafte Überweisungen.
Aus der Pressemitteilung des Gerichts:
Bei der Prüfung der Angemessenheit eines Entgelts für ein Basiskonto ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Vorschriften über das Basiskonto allen, d.h. insbesondere auch einkommensarmen Verbrauchern den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen und damit die Teilhabe am Zahlungsverkehr ermöglichen sollen und der zur Verwirklichung dieses Ziels in § 31 Abs. 1 ZKG geregelte Kontrahierungszwang nicht durch zu hohe, prohibitiv wirkende Entgelte unterlaufen werden darf.