BGH, Urteil vom 17. September 2020 – IX ZR 62/19.
Rn. 11: Endet der Mietvertrag – wie im Streitfall – nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, hat wegen des Räumungsanspruchs des Vermieters die Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeit und Insolvenzforderung grundsätzlich danach zu erfolgen, wann das Räumungsgut auf das Mietgrundstück verbracht worden ist. Soweit die zu räumenden Gegenstände und Einrichtungen bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf dem Mietgrundstück vorhanden waren, begründet der Räumungsanspruch eine Insolvenzforderung (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 – IX ZR 327/99, BGHZ 148, 252, 257 f; vom 29. Januar 2015 – IX ZR 279/13, BGHZ 204, 83 Rn. 82 f; vom 11. April 2019 – IX ZR 79/18, ZIP 2019, 1024 Rn. 39). Denn der Räumungsanspruch des Vermieters entsteht aufschiebend bedingt bereits mit Abschluss des Mietvertrags (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2002 – IX ZR 161/01, BGHZ 150, 305, 312).
Rn 16: Stellt der Räumungsanspruch des Vermieters eine Insolvenzforderung dar, bleibt es für den nicht erfüllten Teil dabei, dass es sich um eine Insolvenzforderung handelt. Handlungen des Insolvenzverwalters, die allein der Abwicklung von bereits bei Verfahrenseröffnung bestehenden Rechtsbeziehungen dienen, fallen nicht unter § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (HK-InsO/Lohmann, 10. Aufl. § 55 Rn. 2). Insolvenzforderungen werden nicht durch eine bloße Beteiligung des Insolvenzverwalters zu Masseverbindlichkeiten (vgl. Schmidt/Thole, InsO, 19. Aufl., § 55 Rn. 8). Auch ein abstraktes Anerkenntnis einer Insolvenzforderung begründet keine Masseverbindlichkeit (BGH, Urteil vom 10. März 1994 – IX ZR 98/93, ZIP 1994, 720, 722).