Der Bundesrat wird sich nächste Woche mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (19/21981) befassen. Dazu liegt eine sehr lesenswerte Ausschussempfehlung vor (BR-Drucksache 439/1/20).
Demnach hat der Bundesrat u.a. zu beschließen über
- Änderung der Übergangsfristen!
Ansonsten stunde zu befürchten, „dass durch die jetzige Regelung nicht nur das Vertrauen der Betroffenen in die Gesetzgebung, sondern auch in die Beratungskräfte erschüttert wird.“
- Einführung einer Bagatellgrenze hinsichtlich der Herausgabe von Schenkungen und Glückspielgewinne. Sonst wären „Gewinne jeglicher Art – selbst mit geringstem Sachwert (beispielsweise der auf einem Volksfest gewonnene Teddybär) – an den Treuhänder herauszugeben“.
- Die Versagung von Amts wegen wird nicht angegriffen, allerdings die Frage der funktionellen Zuständigkeit des Rechtspflegers problematisiert.
- Informationen über Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren sind binnen eines Jahres zu löschen.
- Verschiebung der Evaluation.
- Entfristung der Verkürzung, also keine Rückkehr zum alten Recht.