„Die Bundesregierung hat heute den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen.
(…) [Damit] werden die Richtlinienvorgaben1 zur Restschuldbefreiung umgesetzt, wonach das Verfahren nur noch drei Jahre statt bisher im Regelfall sechs Jahre dauern soll. Die Regelungen sollen nicht nur, wie von der Richtlinie vorgesehen, für unternehmerisch tätige Schuldner gelten, sondern, wie von der Richtlinie empfohlen, auch für Verbraucherinnen und Verbraucher. Anders als bislang soll es dabei künftig für die Restschuldbefreiung nicht mehr erforderlich sein, dass die Schuldnerinnen und Schuldner ihre Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe tilgen.
(…) Darüber hinaus werden die Schuldnerinnen und Schuldner in der sog. Wohlverhaltensphase stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen.2 Außerdem wird ein neuer Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung geschaffen, wenn in der Wohlverhaltensphase unangemessene Verbindlichkeiten begründet werden3.
Die Verfahrensverkürzung soll für Verbraucherinnen und Verbraucher zunächst bis zum 30. Juni 2025 befristet werden, um etwaige Auswirkungen auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbraucher beurteilen zu können. Dazu soll die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2024 einen Bericht erstatten, um eine Entscheidungsgrundlage für eine etwaige Entfristung zu schaffen. (…)
Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre soll für alle Insolvenzverfahren gelten, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt werden. Damit können auch diejenigen Schuldnerinnen und Schuldnern bei einem wirtschaftlichen Neuanfang unterstützt werden, die durch die Covid-19-Pandemie in die Insolvenz geraten sind. Für Insolvenzverfahren, die ab dem 17. Dezember 2019 beantragt wurden, soll das derzeit sechsjährige Verfahren monatsweise4 verkürzt werden.“ – Quelle: PM des BMJV
Aus letztem Punkt ergibt sich in einer ersten Einschätzung, dass mit dem Stellen eines Insolvenzantrags in aller Regel bis zum 01.10.2020 zugewartet werden sollte. RA Henning weist in seinem Sondernewsletter hin auf: Wer erst kürzlich einen Antrag gestellt hat, kann diesen Antrag gem. § 13 Abs. 2 InsO noch bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurücknehmen und so eine längere Laufzeit als 3 Jahre vermeiden. Die Antragsrücknahme erfolgt durch eine einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Insolvenzgericht und muss nicht begründet werden.
Siehe auch FAQ des BMJV und Regierungsentwurf
1 Infos zur Richtlinie
2 § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO-E: „Dem Schuldner obliegt es, (…) Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben;“.
3 § 295 Abs. 1 Nr. 5 InsO-E: „Dem Schuldner obliegt es (…) 5. keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.“
4 Siehe Artikel 2 des Gesetzes:
Siehe PM der BAG-SB zum Gesetzentwurf: Entschuldung nach drei Jahren mit staatlicher Überwachung?