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Bundessozialgericht: Studienkredit nicht als Einkommen zu berücksichtigen und SGB II-Leistungsbezug möglich

Hier der Hinweis auf das Verfahren Bundessozialgericht, B 4 AS 30/20 R. Dazu entschied das Gericht am 8.12.2020 (aus dem Terminsbericht; Nummerierung und Kursiv durch Verf.):

  1. Die der Klägerin [Studentin] ausgezahlten Raten aus dem Studienkredit waren nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Ein Darlehen stellt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG als lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar.
  2. Dem Leistungsberechtigten muss ein wertmäßiger Zuwachs zur endgültigen Verwendung verbleiben, da nur dann die Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfällt. Nach § 11 Abs 1 Satz 2 SGB II aF (jetzt § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II) sind zwar „auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen“, als Einkommen zu berücksichtigen. An einer entsprechenden Regelung für Privatdarlehen fehlt es indessen.
  3. § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II bestimmt ebenfalls allein für öffentlich-rechtliche Leistungen, dass diese bei einer von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II abweichenden Zweckbestimmung nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. [Es wäre sonst] für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II ein Verbraucherkredit in der Regel wirtschaftlich sinnlos.
  4. Im Rahmen der Eigenverantwortung (§ 1 Abs 2 Satz 1, § 20 Abs 1 Satz 4 SGB II) ist es jedoch auch für Hilfebedürftige nicht ausgeschlossen, ihren Lebensstandard für die Übergangszeit des Leistungsbezugs durch Darlehen, für die sie später selbst einzustehen haben, auf einem Niveau zu erhalten, das unabhängig von der Höhe der Grundsicherungsleistungen ist.

Sobald das Urteil schriftlich vorliegt, wird dies wohl eine Pflichtlektüre sein.