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Der praktische Fall (10): Verjährungsfrist bei einem bestandskräftigen Erstattungsbescheid

Der Fall: Die BA Arbeit nimmt gegenüber einem Arbeitgeber mit Bescheid vom 19.8.2011 zwei Bewilligungen über Arbeitsentgeltzuschüsse für Arbeitnehmer (SGB III) zurück. Zugleich erlässt sie zwei Erstattungsbescheide in Höhe von gesamt 4.444,59 EUR, weil die Arbeitsentgeltzuschüsse zu Unrecht erbracht wurden, § 50 SGB X.

Mit Schreiben vom 14.12.2011 mahnt sie die 4.444,59 EUR an und setzt Mahngebühren in Höhe von 22,50 EUR fest. Mit Schreiben vom 10.10.2017 und mit weiterem Schreiben vom 09.01.2018 mahnt sie jeweils einen Gesamtbetrag in Höhe von 4.467,09 EUR (bestehend aus den beiden Forderungen aus den aufgehobenen Arbeitsentgeltzuschüssen in Höhe von 4.444,59 EUR zuzüglich Mahngebühren von 22,50 EUR) an.

Kann sich der Arbeitgeber erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen?

Gerne zunächst selbst denken und dann hier zum Lösungsvorschlag