Richter am Bundesgerichtshof a.D. Professor Dr. Gerhard Pape stellt in seinem Aufsatz „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens – Plädoyer für ein schnelles Inkrafttreten“ in der aktuellen ZInsO 2020, 1347 klar:
Die Begründung des Entwurfs weist das aus der Mottenkiste (…) stammende ordnungspolitische Argument, eine Verkürzung des Verfahrens gehe mit der Gefahr einher, dass Verbraucherinnen und Verbraucher zu einer „sorgenbefreiten“ oder gar missbräuchlichen Überschuldung verleitet werden (…) mit Recht zurück. Dieses Argument ist durch die inzwischen mehr als zwanziggjährige Anwendungszeit der InsO widerlegt. Eine frivole Schuldenmacherei im Hinblick auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hat es nie gegeben.
Dies ist umso wichtiger, als dass Punkt 9 des Eckpunktepapiers des Konjunkturpakets (dazu unsere Meldung vom 8.6.2020) immer noch Misstrauen atmet („Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung“, Evaluation des Antragsverhaltens der Schuldner „auch im Hinblick auf etwaige negative Auswirkungen auf das Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten“).
Pape fordert ein einheitliches Inkrafttreten des 3jährigen Restschuldbefreiungsverfahrens zum 17.7.2021 und zwar auch für dann schon bestehende Verfahren:
Würde die Übergangsphase entsprechend den vorstehenden Überlegungen gestaltet, wäre hier stattdessen zu regeln, dass in den bereits in Gang gesetzten Verfahren die restliche Laufzeit noch 3 Jahre beträgt, es sei denn das reguläre Ende tritt eher ein. Ferner sollte der Beginn der einheitlichen dreijährigen Laufzeit auf den 17.7.2021 bestimmt werden, weil es für die Ausnutzung des einjährigen Verlängerungszeitraums keine nachvollziehbare Begründung gibt. Warum es erforderlich sein soll, die Umsetzung um 1 Jahr zu verschieben, ist dem RefE nicht zu entnehmen.
Die Einbeziehung auch schon bestehender Verfahren in die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverahrens auf 3 Jahre würde eine Rückwirkung bedeuten. Diesbezüglich sieht Pape keinerlei durchgreifende Bedenken.
(…) dürfte es keine größeren Probleme mit dem Vertrauensschutz geben, als bei der im Entwurf vorgeschlagenen Staffelung, die ebenfalls eine Rückwirkung enthält. (…) Aufgrund der seit Inkrafttreten der Richtlinie und der schon davor geführten Diskussion konnte sich jedermann darauf einstellen, dass es zu einer Verkürzung auf 3 Jahre kommt. (…) Viele betroffene Gläubiger, die sich Hoffnung auf die Befriedigungsquote von 35 % machen können, gibt es nach den Ergebnissen der Evaluation des § 300 InsO nicht. Der Anteil der Verfahren liegt in einer Größenordnung von etwa 1%.
Im sehr lesenswerten Aufsatz befasst sich Pape auch mit der Entbehrlichkeit der Unterscheidung zwischen Verbrauchern und ehemals Selbständigen, der Unzulässigkeit einer Mindestquote, der Verlängerung der Frist für ein erneutes Verfahren auf 13 Jahre (die er ablehnt) und der Beschränkung von Auskünften über erteilte Restschuldbefreiungen.
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