Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13. September 2018, III R 19/17 entschieden: „Allein der Umstand, dass zu Unrecht gewährtes Kindergeld auf Sozialleistungen angerechnet wurde, verpflichtet die Familienkasse nicht zu einem Billigkeitserlass der Rückforderung dieses Kindergelds.“
Diesbezüglich ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig (BVerfG 1 BvR 846/19).
Vor diesem Hintergrund ist der Beschluss des FG Bremen vom 18.09.2020 – 2 K 108/20 (3) PKH [Scan] beachtenswert. Dort wurde für eine Klage gegen die Ablehnung des Erlasses eine Kindergeldrückforderung für Zeiten, in denen das nunmehr zurückgeforderte Kindergeld bereits auf Jobcenterleistungen angerechnet wurde, PKH bewilligt.
Begründung:
- Die Frage ob die Agentur für Arbeit Recklinghausen – Inkassoservice – für Erlassanträge zuständig ist, und ob die Familienkasse NRW-Nord für die entsprechenden Einsprüche zuständig ist, ist eine offene Rechtsfrage (anhängige Verfahren beim BFH: III R 21/18; III R 36/19 und III R 28/20).
- Die Frage, ob die Ablehnung des Erlasses eine Kindergeldrückforderung für Zeiten, in denen das nunmehr zurückgeforderte Kindergeld bereits auf Jobcenterleistungen angerechnet wurde, verfassungsgemäß ist, ist eine offene Rechtsfrage (anhängiges Verfahren beim BVerfG 1 BvR 846/19)