Hier der Hinweis auf den sehr lesenswerten Beitrag von Julia Schlembach, Diakonisches Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. im www.infodienst-schuldnerberatung.de.
Primärschulden haben in der Schuldnerberatung absolute Priorität. Auch wenn eine Mietschuldenübernahme nicht in Ihren direkten Zuständigkeitsbereich fällt, ist das Wissen um das Verfahren aber dennoch von besonderer Bedeutung, um eine Rechtsverwirklichung für Ihre Klient*innen sicherzustellen.
Denn eins vorab: Wenn der Verlust der Wohnung droht haben die Ämter nahezu keinen Spielraum Mietrückstände nicht zu übernehmen. Egal, ob der betroffene Haushalt im SGB II- oder -XII-Bezug ist oder nicht.
Die Zwischenüberschriften:
- Phasen des (drohenden) Wohnungsverlusts
- Ein kurzer – nicht vollständiger! – Exkurs ins Mietrecht des BGB
- Mietschuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II oder § 36 SGB XII
- Mietschuldenübernahme nach den Rechtsvorschriften des SGB II: Bedarfe für Unterkunft und Heizung
- Mietschuldenübernahme nach den Rechtsvorschriften des SGB XII: Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft
- Hilfreiche Broschüren für die Beratung
Siehe auch Bundesverfassungsgericht: Es eilt nicht erst bei einer Räumungsklage (BVerfG, Beschluss vom 01.08.2017, 1 BvR 1910/12)