Hier der Hinweis auf LG Darmstadt, 08.11.2019, Aktenzeichen 5 T 600/19. Leitsatz des Gerichts:
Wirkt sich die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Schuldners (Vorlage der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse) nicht als Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung aus, ist ein erneuter Antrag nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen ausnahmsweise zulässig.