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LG Stuttgart: Anordnung von Erzwingungshaft im Bußgeldverfahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der Beschluss des LG Stuttgart vom 10.6.2020, 9 Qs 29/20 dürfte Pflichtlektüre sein. Die Leitsätze:

Die Anordnung von Erzwingungshaft gemäß § 96 Abs. 1 OWiG ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 89 Abs. 1 InsO. Sie ist daher nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig, soweit sie vor diesem Zeitpunkt fällig gewordene Geldbußen betrifft.

Siehe auch LG Duisburg: Keine Vollstreckung von Geldbußen während eines Insolvenzverfahrens mit Anmerkung von RA Henning, der das Thema einen „insolvenzrechtlichen Dauerbrenner“ nennt.

Hier die im Stuttgarter Beschluss genannten Rechtsprechung:

Pro Vollstreckungsverbot:

Kontra Vollstreckungsverbot:

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 01.06.2021