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LSG Sachsen: Behörde hat Zugang von Meldeaufforderung nachzuweisen

Immer mal wieder ist streitig, ob ein Behördenschreiben beim Adressaten angekommen ist. Dann wird von Behördenseite gerne so argumentiert, dass das Schreiben angekommen sein müsse, weil es ja nicht zurückgekommen sei. Und was ist, wenn just nur der Zugang von „missliebigen Schreiben“ streitig ist?

Hierzu hat das Sächsisches Landessozialgericht eine klare Entscheidung gefällt (Urteil vom 28.5.2020, L 3 AS 64/18, Scan), die in der Sozialen Beratung bekannt sein sollte:

  1. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Minderungsentscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB ll ist, dass dem Leistungsempfänger eine hinreichend bestimmter Aufforderung zur Meldung (vgl. § 59 SGB ll i. V. m. § 309 Abs. 1 Satz 2, Abs, 2, 3 Satz 1 SGB III) bekannt gegeben wurde.
  2. Für den Umstand, dass eine Meldeaufforderung den Adressaten erreicht hat, trägt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB ll in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB X der Grundsicherungsträger die objektive Beweislast, wenn der Zugang der Aufforderung bestritten wird.
  3. Es gibt keinen Erfahrungssatz, nach dem Schriftstücke, die den Adressaten nicht erreichen, notwendigerweise wieder an ihren Ausgangspunkt zurückkehren. Daher erlaubt die Tatsache, dass ein Schreiben nicht an die Behörde zurückgelaufen ist, nicht den Schluss, dass dieses den Adressaten erreicht hat.
  4. Der Nachweis des Zugangs eines Schreibens kann nicht im Wege statistischer Überlegungen ersetzt werden. Bestreitet ein Hilfebedürftiger wiederholt den Erhalt von Schriftstücken, ist es an dem Leistungsträger, dem in geeigneter Weise, nämlich durch die Wahl einer Versendungsform mit Nachweis, entgegenzutreten.

(Leitsätze von Matthias Butenob)

Aus der Entscheidung auch interessant:

„Vorliegend ist der Zugang der Einladung bestritten. Zwar hat der Kläger die Formulierung gewählt, er könne sich an den Zugang einer Einladung ,,nicht erinnern“. Diese Formulierung ist nicht etwa lediglich als Hinweis auf eigene unzureichende Gedächtnisleistung zu verstehen, Vielmehr bestreitet der Kläger damit, das Einladungsschreiben vom 7. April 2014 (wie auch andere Schreiben) überhaupt erhalten zu haben. (…)

[Die Behörde] hat dieses Einladungsschreiben, wie auch andere, mit einfacher Post versandt und nimmt damit in Kauf, dass der Zugang der Schreiben beim Adressaten nicht über eine entsprechende Urkunde belegt werden kann. (…) Der Senat verkennt nicht, dass vieles dafür spricht, dass sich der Kläger die Praxis des Beklagten, Einladungen mit einfacher Post und damit ohne Zugangsnachweis zu versenden, zunutze macht. Den Zugang von Einladungsschreiben hat er wiederholt bestritten. Da wenig wahrscheinlich ist, dass gerade missliebige Schreiben den Kläger nicht zu erreichen vermögen, spricht eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die entsprechenden Darstellungen des Klägers nicht in jedem Falle der Wahrheit entsprechen. Der Nachweis des Zugangs solcher Schreiben kann aber nicht im Wege statistischer Überlegungen ersetzt werden.“

Siehe auch VGH Kassel, Beschl. v. 27.3.2019, 5 A 2147/16.Z, Leitsätze:

  1. Es besteht kein Anscheinsbeweis für den Zugang einer einfachen Briefsendung bei der Übermittlung durch die Post.
  2. Bei dem Vorliegen gewichtiger Indizien kann sich im Einzelfall das Bestreiten des Zugangs eines Schriftstücks jedoch als reine Schutzbehauptung erweisen.
  3. Allein der Umstand, dass die Versendung des Schriftstücks mittels eines automatisierten Verfahrens erfolgt, stellt allein kein Indiz für den tatsächlichen Abgang des Schriftstücks dar.

Aus der Entscheidung: „Denn auch im normalen Geschäftsgang der Post kommt es immer wieder vor, dass abgesandte Sendungen den Empfänger nicht erreichen.“