Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. meldet und bietet an: „Seit September 2019 erhalten alleinstehende Schutzsuchende, die in Sammelunterkünften untergebracht sind, nur noch die Regelbedarfsstufe 2 (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b Asylbewerberleistungsgesetz) – 316 Euro monatlich. Zahlreiche Sozialgerichte haben erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung geäußert und im Eilverfahren höhere Leistungen zugesprochen (zur Rechtsprechungsübersicht).
Unser Muster für eine Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit des § 3a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b AsylbLG ist eine Anregung an die Sozialgerichte, die Regelung nun zügig im Hauptsacheverfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Auch Anwält*innen sind eingeladen, in ihren Verfahren die Mustervorlage zu nutzen, um eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht anzuregen. Die Karlsruher Richter*innen haben Richtervorlagen, die auf öffentlichen Mustern beruhen, in ihrer Entscheidung zu den Hartz-IV-Sanktionen ausdrücklich akzeptiert.“
Quelle und mehr: https://freiheitsrechte.org/mustervorlage-asylblg/