RA Kai Henning weist in seinem aktuellen Newsletter auf OLG Brandenburg, Urt. 13.11.19, 4 U 38/19 in. Daraus:
- Eine Person oder eine Stelle, die Tätigkeiten im Rahmen der außergerichtlichen Schuldenbereinigung entfaltet, übt Rechtsdienstleistungen i. S. d. § 2 RDG aus. Das beruht darauf, dass die Regulierung fremder Schulden eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist (BGH, Urteil vom 1.2.1962 – VII ZR 212/60, NJW 1962, 807; BGH, Urteil vom 24.6.1987 – I ZR 74/85, NJW 1987, 3003, 3004; Hergenröder, ZVI 2007, 448, m. w. N. in Fn. 25). Gemäß § 3 RDG (früher Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG) bedarf die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen einer gesetzlichen Erlaubnis. (Rz. 23)
- Für das Rechtsverhältnis einer zugelassenen Schuldnerberatung mit dem Schuldner gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie für den Anwaltsvertrag (für einen zugelassenen Rechtsberater vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1960 – VII ZR 141/59, Rn. 17 ff., juris; für eine Schuldnerberatung vgl. LG Bonn, Urteil vom 22.3.2016 – 8 S 185/15, BeckRS 2016, 19691; zu Rechtsbeiständen siehe Münchener Kommentar/Heermann, BGB, 7. Aufl., § 675 Rn. 49; Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 675 Rn. 23). Rechtsbeistände und Rechtsberater sind ebenso wie der Rechtsanwalt verpflichtet, die Sache umfassend zu prüfen und alle geeigneten Schritte zu ergreifen, um den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren. (Rz. 27)
- Der Beklagte zu 1. [= Beratungsstelle] hat eine haftungsbegründende Pflichtverletzung begangen, indem er den Kläger nicht darauf hingewiesen hat, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens höher ausfallen können als bei Verwertung des klägerischen Grundstücks ohne Durchführung des Insolvenzverfahrens. (Rz. 30)
- Hingegen ist dem Beklagten zu 1. kein mangelhafter außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch und in diesem Zusammenhang die Erteilung einer fehlerhaften Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorzuwerfen. Denn nach § 301 Abs. 1 Nr. 1 InsO muss die geeignete Person oder Stelle den Schuldner nur aktiv beraten. Eine aktive Beteiligung am durchzuführenden Einigungsversuch wird hingegen nicht vorausgesetzt. (Rz. 34)
- Eine persönliche Haftung des Beklagten zu 2. [= vertretungsberechtigter Vorstand der Beratungsstelle] aus Pflichtverletzung gemäß §§ 280, 311 Abs. 3, § 241 Abs. 2 BGB ist zu verneinen. Eine solche setzt bei einer Verletzungshandlung eines Organs eines Vereins in dessen Wirkungsbereich die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens oder ein unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse als Quasivertragspartner voraus. (Rz. 45)
Anmerkung RA Henning:
Dieses Urteil des OLG Brandenburg gehört zu den wenigen Entscheidungen, die bislang zur Haftung einer gem. § 305 Abs. 1 InsO anerkannten Schuldnerberatungsstelle ergangen sind. Im Vordergrund standen bislang eher größere Haftungsfälle bspw. eines Steuerberaters (Falschberatung zu bestehenden Lebensversicherungen und zur Altersvorsorge nach OLG Naumburg Urt. 17.1.2008 -1 U 74/07-) oder von Rechtsanwälten (unterlassener Antrag auf Restschuldbefreiung nach OLG Düsseldorf Urt. 2.8.12 -24 U 110/11- oder LG Erfurt Urt. 29.11.12 -3 O 1542/09-).
Nach dem in diesem Berufungsurteil etwas versteckt wiedergegebenen Sachverhalt hat ein Schuldner mit Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 5.000 € und Vermögen in Form von unbelastetem Immobilieneigentum im Wert von über 15.000 € eine gem. § 305 Abs. 1 InsO anerkannte Stelle aufgesucht und dort eine Schuldnerberatung erfahren. Der Berater hat außergerichtliche Verhandlungen geführt, die scheiterten. Anschließend wurde ein Insolvenzantrag gestellt. Im folgenden Insolvenzverfahren wurde die Immobilie verwertet. Aus dem Verwertungserlös wurden die Verbindlichkeiten beglichen. Der Insolvenzverwalter hat nach dem Wert der Insolvenzmasse eine Vergütung in Höhe von 11.399,56 € erhalten. Der -berechtigte – Vorwurf gegen den Schuldnerberater lautet, dass eine Zwangsversteigerung oder Verwertung der Immobilie ohne Insolvenzverfahren die Kosten der Insolvenzverwaltung vermieden hätte.
Es lässt sich damit eine Beratungssituation erkennen, die in der Praxis gar nicht selten auftritt, in der ein Immobilieneigentümer den Wert seiner Immobilie ignoriert oder verkennt und sich subjektiv für überschuldet hält, obwohl der Wert seiner Immobilie die bestehenden Verbindlichkeiten weit übersteigt. Eine Immobilie im Wert von 100.000 € mit einer Grundbuchbelastung in Höhe von 50.000 € stellt ein Vermögen in Höhe von 50.000 € dar. Liegen dann Verbindlichkeiten in Höhe von 25.000 € vor, die aus dem laufenden Einkommen nicht gezahlt werden können, besteht u.U. zwar ein Liquiditätsproblem, aber bei Betrachtung der Gesamtverhältnisse liegt immer noch ein Vermögen in Höhe von 25.000 € vor. Ein Insolvenzverfahren ist in einem solchen Fall der falsche, weil wirtschaftlich unsinnige Weg. Vielmehr ist die fehlende Liquidität durch eine weitere Belastung des Grundstücks oder seine Verwertung wiederherzustellen
Die weiteren Feststellungen des OLG Brandenburg dürften im Wesentlichen unstreitig sein. Denn dass die Schuldnerberatungsstelle auch im Falle einer unentgeltlichen Beratung haftet, dass diese Haftung der eines Rechtsanwalt entspricht und dass die Beratungsstelle und nicht der jeweilige Berater haftet, wird in Kommentierung und Literatur nicht ernsthaft bezweifelt.
Haftungsfragen sollten aber unter Schuldnerberater/innen keine überzogenen Befürchtungen auslösen oder gar eine Schuldnerberatung als undurchführbar erscheinen lassen. Es sollten vielmehr einige Grundregeln beachtet werden, mit denen Fehler vermieden werden und die Beratungsstelle gegen mögliche Haftungen abgesichert wird. Jede Beratungsstelle sollte für Ihre Berater/innen -wie jeder Rechtsanwalt- eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abschließen, da Fehler einfach auch bei größter Sorgfalt vorkommen können. Sachverhalte sollten gründlich und umfassend aufgeklärt werden, wenn die Schuldnerberatungsstelle zu ihnen berät. Der Wert einer Immobilie eines Schuldners muss daher ermittelt werden oder dem Schuldner muss zumindest verdeutlicht werden, dass der Wert von wichtiger Bedeutung für das Verfahren ist. Schließlich muss auch in der Verbraucherinsolvenz wirtschaftlich gedacht werden. Die Entschuldung des Betroffenen muss daher auf dem für ihn auch finanziell am wenigsten belastenden Weg erfolgen.