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Schuldnerberatungsstellen der Diakonie schlagen Alarm: überschuldete Menschen dürfen nicht auf der Strecke bleiben

PM der Diakonie Deutschland vom 4.9.2020: Schuldnerberatungsstellen der Diakonie schlagen Alarm! Die Corona-Krise führt zu deutlich höheren Beratungsanfragen. Je länger die Corona-Krise anhält, umso mehr Menschen geraten in finanzielle Schwierigkeiten.

Je länger die Corona-Krise anhält, umso mehr Menschen geraten in finanzielle Schwierigkeiten. Betroffen sind nicht nur bereits zuvor überschuldungsgefährdete Menschen, sondern zunehmend auch Menschen mit mittleren Einkommen.

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BGH: Die Hemmung nach § 497 Abs. 3 BGB greift auch für schon gekündigte Verbraucherdarlehen

Schlechte Nachrichten für Schuldner*innen: in der strittigen Frage der Verjährungshemmung eines gekündigten Verbraucherdarlehens (vgl. unsere Meldungen) hat sich der BGH wie folgt positioniert, BGH, 14.07.2020, XI ZR 553/19, Leitsatz 1:

Der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB erfasst auch den Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2, § 497 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Gesamtfälligstellung des Teilzahlungsdarlehens wegen Zahlungsverzugs (Senatsurteil vom 13. Juli 2010 – XI ZR 27/10, WM 2010, 1596 Rn. 8 ff., 11 ff.).

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Kleine Anfrage: Negative Bonitätsauskunft durch Wirtschaftsauskunfteien nach Erteilung der Restschuldbefreiung

Die Möglichkeit einer negativen Bonitätsauskunft durch Wirtschaftsauskunfteien nach Erteilung der Restschuldbefreiung von Insolvenzschuldnern ist Thema einer Kleinen Anfrage der FDP-Fraktion (19/21916).

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Erinnerung: MAXDA-Geschädigte können Entschädigung beantragen

Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern erinnert – irritierenderweise ohne Nennung des Namens MAXDA – in einer PM vom 01.09.2020 an eine wichtige Frist (Titel der PM): „Frist für Anmeldung von Ansprüchen geschädigter Kunden eines Kreditvermittlungsunternehmens auf Entschädigung aus mehr als 27 Millionen Euro eingezogener Gelder läuft am 30.10.2020 um 24 Uhr ab.“

Worum geht es? test.de fasst wie folgt zusammen: „Der Kredit­vermittler Maxda (Werbe­slogan: „…auch ohne Schufa“) hat von 2010 bis 2017 von rund 157 000 Kunden insgesamt etwa 30 Millionen Euro zu Unrecht kassiert.

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Kleine Anfrage: „Lässt der Senat überschuldete Personen in Harburg im Stich?“

Hier der Hinweis auf die Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Stephanie Rose (DIE LINKE) vom 24.08.20 und Antwort des Senats, Drucksache 22/1158, Betr.: Lässt der Senat überschuldete Personen in Harburg im Stich?

Aus der Anfrage: „Die Antworten des Senats auf die Schriftlichen Kleinen Anfragen zur „Anerkennung von Schuldnerberatungsstellen I, II und III“ (Drs. 22/592, 22/706 und 22/986) offenbaren eine dramatisch schlechte Beratungssituation für überschuldete Menschen in Hamburg-Harburg. Dort gibt es nur eine einzige Schuldnerberatungsstelle, die im Auftrag der Stadt tätig ist, nämlich die H.S.I. Hamburger Schuldner- und Insolvenzberatung. Hier warten Ratsuchende aktuell fast ein Jahr auf eine Beratung, dreimal länger als in anderen Beratungsstellen, wo die durchschnittliche Wartezeit bei 117 Tagen liegt. Mehr noch: Waren in 2018 noch elf Beratungskräfte in der H.S.I. tätig, sind es aktuell nur noch sechs. Seit 2018 haben sechs Beratungskräfte, auch die Leitung, die Harburger Beratungsstelle verlassen. Hingegen wurde keine neue Beratungskraft eingestellt. Ich frage den Senat: (…)“

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OLG Köln zu Prämien einer privaten Krankenversicherung nach Insolvenzeröffnung

Hier der Hinweis auf OLG Köln, Beschluss vom 19.2.2020, 9 U 233/19. Aus der Entscheidung:

„Dagegen handelt es sich bei den [erst] nach Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Versicherungsprämien weder um Insolvenzforderungen noch um Masseverbindlichkeiten mangels Erfüllungsverlangens des Insolvenzverwalters zur Masse, sondern vielmehr um Neuverbindlichkeiten (…). Dies hat zur Folge, dass die streitgegenständlichen Prämienansprüche der Kl. für den Zeitraum vom 1.1.2016 bis Januar 2019 einschließlich aufgrund ihrer Fälligkeit erst nach Insolvenzeröffnung und der deswegen fehlenden Massezugehörigkeit von der mit amtsgerichtlichem Beschluss vom 15.3.2018 erteilten Restschuldbefreiung nicht erfasst sind. Anderes würde aber auch dann nicht gelten, wenn es sich bei diesen Prämienansprüchen um Masseverbindlichkeiten handeln würde, weil Masseforderungen keine Insolvenzforderungen iSd § 38 InsO sind und deshalb nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden.“

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SG Köln erkennt Bedarf an digitalen Endgeräten in Höhe von 450 € für Laptop und Drucker zur notwendigen Teilhabe am Schulunterricht an

Das SG Köln hat mit Urteil vom 11. August 2020 – S 15 AS 456/19 [Scan] einen Bedarf für einen Laptop und Drucker im Rahmen des § 21 Abs. 6 SGB II auf Zuschussbasis anerkannt. Somit bewilligt die dritte Kammer des SG Köln nunmehr digitale Endgeräte.

Das SG erklärt dazu, dass nach § 21 Abs. 6 SGB II, in Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG, ein Anspruch auf Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums für unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige Bedarfe besteht, insofern sie nicht schon vom Regelbedarf abgedeckt sind.

Dazu gehören digitale Endgeräte in Vorbereitung und Nachbereitung des Unterrichts oder für diesen selbst. Diese digitalen Endgeräte seien nicht im Regelbedarf berücksichtigt.

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Restschuldversicherungen: BaFin veröffentlicht Untersuchungsergebnisse

Hier der Hinweis auf die beiden Papiere der BaFin

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Verivox: „Neuer Hartz-IV-Satz deckt Stromkosten nicht ausreichend ab“

Der Hartz-IV-Satz für das Jahr 2021 enthält zu wenig Geld für Strom. Nach Berechnungen des Vergleichsportals Verivox beläuft sich der Fehlbetrag für Alleinlebende auf durchschnittlich 94 Euro pro Jahr. Besonders Haushalte in der Grundversorgung sind betroffen. Bis zu 197 Euro müssen Haushalte im kommenden Jahr an anderer Stelle einsparen, um ihre Stromkosten zu begleichen. Das ist so viel wie nie zuvor. – Quelle und mehr: PM Verivox

Siehe auch Stefan Sell: Von Jahr zu Jahr wird der Fehlbetrag größer: Hartz IV und die Stromkosten

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„Hat der Stromgrundversorger Vattenfall jahrelang zu hohe Mahnkosten verlangt?“

Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Stephanie Rose und Stephan Jersch (DIE LINKE), Bürgerschafts-Drucksache 22/1178. Daraus:

„(…) Allein der Hamburger Grundversorger Vattenfall hat zwischen Oktober 2017 und September 2018 mehr als 603.000 Mahnungen verschickt. Lagen die Mahnkosten im Jahr 2019 noch bei 3,10 Euro, sind sie seit dem 01.01.2020 deutlich niedriger und liegen nur noch bei 1,10 Euro. (…)

Kunden/-innen haben einen Anspruch darauf, zu erfahren, wie der Mahnbetrag sich berechnet. So heißt es in § 17 Absatz 2 Satz 3 Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV), dass „auf Verlangen des Kunden die Berechnungsgrundlage nachzuweisen“ ist. Hintergrund der gesetzlichen Regelung ist,, dass es sich bei den Mahnkosten um einen Schadenersatz handelt. Die Mahnkosten sind also nicht etwa im freien Ermessen des Anbieters, sondern sind begrenzt durch die tatsächlich entstehenden Kosten.