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BAG-SB zum RegE-Verkürzungsgesetz: „Entschuldung nach drei Jahren mit staatlicher Überwachung?“

Die BAG hat eine Pressemitteilung zum gestrigen Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (mehr dazu in unserer Meldung) veröffentlicht:

„Das Bundeskabinett hat in der Sitzung vom 01.07.2020 die Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre ohne Mindestquote beschlossen und erfüllt damit eine Vorgabe der Europäischen Union. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. (BAG-SB) begrüßt diese überfällige Verkürzung, die zum 01. Oktober in Kraft treten soll und dann für neue Anträge gilt. Wer jetzt mit der Antragstellung bis Oktober wartet, hat also die Chance, eher wirtschaftlich neu starten zu können. Dies ist insbesondere angesichts der zu erwartenden Covid-19-bedingten steigenden Zahl von Insolvenzen von Arbeitnehmern und Kleinbetrieben immens wichtig. (…)

Gleichzeitig enthält der Entwurf aber unnötige und z. T. systemwidrige Einschränkungen.

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Bundesregierung legt Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens für Anträge ab dem 1.10.2020 vor – und befristet dies bis Mitte 2025

„Die Bundesregierung hat heute den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen.

(…) [Damit] werden die Richtlinienvorgaben1 zur Restschuldbefreiung umgesetzt, wonach das Verfahren nur noch drei Jahre statt bisher im Regelfall sechs Jahre dauern soll. Die Regelungen sollen nicht nur, wie von der Richtlinie vorgesehen, für unternehmerisch tätige Schuldner gelten, sondern, wie von der Richtlinie empfohlen, auch für Verbraucherinnen und Verbraucher. Anders als bislang soll es dabei künftig für die Restschuldbefreiung nicht mehr erforderlich sein, dass die Schuldnerinnen und Schuldner ihre Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe tilgen.

(…) Darüber hinaus werden die Schuldnerinnen und Schuldner in der sog. Wohlverhaltensphase stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen.2 Außerdem wird ein neuer Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung geschaffen, wenn in der Wohlverhaltensphase unangemessene Verbindlichkeiten begründet werden3.

Die Verfahrensverkürzung soll für Verbraucherinnen und Verbraucher zunächst bis zum 30. Juni 2025 befristet werden,

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www.meine-schulden.de

Die BAG-SB hat die Seite www.meine-schulden.de online gestellt und schreibt dazu: „Mit dieser Seite wollen wir überschuldeten Verbraucherinnen und Verbrauchern helfen, den Weg in eine Beratungsstelle zu finden und den Beratungsprozess vorzubereiten und zu begleiten. Unser Ziel ist es, alle Interessierten über zentrale Themen der Schuldner- und Insolvenzberatung aufzuklären und praktische Hilfe anzubieten.“

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BGH: Unwirksame Entgeltklausel für Basiskonto

Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Urteil vom 30. Juni 2020 – XI ZR 119/19): Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts [laut tagesschau.de und vzbv soll es sich um die Deutsche Bank handeln] enthaltenen Entgeltklauseln für ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) im Verkehr mit Verbrauchern sind unwirksam, wenn bei der Bemessung des Entgelts das kontoführende Institut den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Mehraufwand allein auf die Inhaber von Basiskonten umgelegt hat.

Im konkreten Fall ging es um einen monatlichen Grundpreis von 8,99 Euro plus jeweils 1,50 Euro für diverse Leistungen wie beleghafte Überweisungen.

Aus der Pressemitteilung des Gerichts:

Bei der Prüfung der Angemessenheit eines Entgelts für ein Basiskonto ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Vorschriften über das Basiskonto allen, d.h. insbesondere auch einkommensarmen Verbrauchern den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen und damit die Teilhabe am Zahlungsverkehr ermöglichen sollen und der zur Verwirklichung dieses Ziels in § 31 Abs. 1 ZKG geregelte Kontrahierungszwang nicht durch zu hohe, prohibitiv wirkende Entgelte unterlaufen werden darf.

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BGH zur Pfändbarkeit des Taschengeldes eines Schuldners in einer Pflegeeinrichtung

Der BGH hat am 30.04.2020, VII ZB 82/17, einen Beschluss gefasst, der bekannt sein sollte. Leitsatz des Gerichts:

Der Anspruch des sich in einer Pflegeeinrichtung befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem „Taschengeldkonto“ verwalteten Guthabens sowie die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung der jeweils monatlich auf dem „Taschengeldkonto“ eingehenden Geldbeträge sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 1. Fall BGB jeweils bis zu der Höhe unpfändbar, die in § 27b Abs. 3 SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist.

Diese Vorschriften stehen einer Pfändbarkeit indes grundsätzlich nicht entgegen, soweit das jeweils vorhandene Guthaben den sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt.

Aus der Entscheidung: „§ 399 1. Fall BGB erfasst Forderungen, die aufgrund ihres Leistungsinhalts eine so enge Verknüpfung zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses herbeiführen, dass mit einem Wechsel in der Gläubigerposition ein schutzwürdiges Interesse des Schuldners verletzt würde oder die Identität der Forderung nicht gewahrt bliebe, etwa weil die Leistungshandlung im Hinblick auf den Empfänger einen besonderen Charakter annimmt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 – VII ZR 31/85, BGHZ 96, 146, juris Rn. 16). Hierzu gehören zweckgebundene Forderungen, soweit der Zweckbindung ein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt

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Ex-BGH-Richter Pape fordert schnelles Inkrafttreten eines 3jährigen Restschuldbefreiungsverfahrens

Richter am Bundesgerichtshof a.D. Professor Dr. Gerhard Pape stellt in seinem Aufsatz „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens – Plädoyer für ein schnelles Inkrafttreten“ in der aktuellen ZInsO 2020, 1347 klar:

Die Begründung des Entwurfs weist das aus der Mottenkiste (…) stammende ordnungspolitische Argument, eine Verkürzung des Verfahrens gehe mit der Gefahr einher, dass Verbraucherinnen und Verbraucher zu einer „sorgenbefreiten“ oder gar missbräuchlichen Überschuldung verleitet werden (…) mit Recht zurück. Dieses Argument ist durch die inzwischen mehr als zwanziggjährige Anwendungszeit der InsO widerlegt. Eine frivole Schuldenmacherei im Hinblick auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hat es nie gegeben.

Dies ist umso wichtiger, als dass Punkt 9 des Eckpunktepapiers des Konjunkturpakets (dazu unsere Meldung vom 8.6.2020) immer noch Misstrauen atmet („Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung“, Evaluation des Antragsverhaltens der Schuldner „auch im Hinblick auf etwaige negative Auswirkungen auf das Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten“).

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Antwort auf Kleine Anfrage: Strom-, Gas- und Wasserabsperrungen in Hamburg

Unter Bürgerschafts-Drucksache 22/450 ist die Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Jersch, Dr. Stephanie Rose und Olga Fritzsche (DIE LINKE) vom 08.06.20 – Betr.: Strom-, Gas- und Wasserabsperrungen in Hamburg – trotz Corona? nachzulesen.

Antwort zu Frage 10: Laut Auskunft des Grundversorgers Vattenfall Europe Sales GmbH sind Sperrungen und Vollstreckungsverfahren während der wegen der Corona-Pandemie verhängten Beschränkungen ausgesetzt worden. Zahlungsrückstände werden weiterhin angemahnt. Kunden haben gemäß Artikel 240 § 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) das Recht, unter bestimmten Bedingungen die Zahlung zu verweigern. In Einzelfällen gewährt die Vattenfall Europe Sales GmbH ihren Kunden auf Anfrage auch weitere Zahlungserleichterungen (wie zum Beispiel Ratenzahlungsvereinbarungen).

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Antrag FDP-Bundestagsfraktion: „Inkassokosten senken, Schuldenfallen vermeiden“

Hier der Hinweis auf die Drucksache 19/20345 vom 24.6.2020 mit dem Antrag der FDP-Bundestagsfraktion „Inkassokosten senken, Schuldenfallen vermeiden“.

Die sorgfältige Lektüre des Antrags lohnt sich. Nicht, weil ihm zuzustimmen wäre, sondern wegen interessanter Stilblüten und skuriler Vorstellungen. Auch versucht sich die FDP in Prosa: „Man muss sich jedoch vor Augen halten, dass die Höhe der Forderung für den Inkassodienst oder die Rechtsanwaltskanzlei keine Auswirkung auf den Arbeitsaufwand hat. Genauso, wie es beim Reifenwechsel keine Rolle spielt, ob kleine Reifen an ein altes Auto oder breite Reifen an teures Auto geschraubt werden – die Handgriffe sind immer die gleichen.“

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Schriftliche Kleine Anfrage: Anerkennung von Schuldnerberatungsstellen in Hamburg

Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Stephanie Rose (DIE LINKE) vom 18.06.20, Bürgerschaft-Drucksache 22/592:

„Betr.: Anerkennung von Schuldnerberatungsstellen

Einleitung für die Fragen: Am 5. Juni 2018 wurde das Hamburgische Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (HmbAGInsO) geändert. Unter anderem wurde § 3 HmbAGInsO, in dem die Anerkennungsvoraussetzungen für anerkannte Stellen nach § 305 Insolvenzordnung (InsO) festgeschrieben werden, modifiziert. Nunmehr müssen in der Schuldnerberatungsstelle mindestens drei Personen tätig sein und sämtliche in der Stelle tätigen Beratungskräfte sollen über eine geeignete abgeschlossene Ausbildung verfügen.

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Der „vereinfachte Zugang“ zur Grundsicherung nach SGB II wird verlängert – (vorerst) bis zum 30. September 2020

Hier der Hinweis auf den Beitrag von Stefan Sell zur „Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung – VZVV“. Mit der Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für das vereinfachte Verfahren für den Zugang zu den Grundsicherungssystemen und für Bedarfe für Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie werden die vom Gesetzgeber in den Sozialschutzpaketen I und II im SGB II, SGB XII und BVG getroffenen Sonderregelungen bis zum 30. September 2020 verlängert (vgl. BMAS)