Hier der Hinweis auf einen Beitrag von Stefan Sell mit dem Titel „Corona-„Familienbonus“: 300 Euro pro Kind. Warum nicht gleich 600 Euro? Für alle. Wirklich für alle?„
Jahr: 2020
Viele einkommensschwache Haushalte sind nicht mit Computern oder Laptops ausgestattet. Dementsprechend können die Kinder solcher Haushalte dem digitalen Unterricht nicht folgen. Mit jedem weiteren Tag den die Schulen mit Präsenzuntericht geschlossen haben, wachsen deshalb die Rückstände bei diesen Kindern. Es ist möglich und wahrscheinlich, dass das Homeschooling weit über die Sommerferien hinaius stattfinden wird. Da die Schulen die notwendigen Geräte in der Regel nicht poder nicht zeitnah bereitstellen, kann ein Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten gegenüber den jeweiligen Sozialleistungsträgern bestehen. Der Verein Tacheles ermutigt Haushalte, die SGB-II-/SGB-XII-/AsylbLG-Leistungen beziehen, bei den zuständigen Behörden entsprechende Anträge zu stellen und notfalls gerichtlich zu erstreiten.
„Über ein Drittel (35 %) der überschuldeten Personen, die im Jahr 2019 die Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle in Anspruch nahmen, lebten mit mindestens einem unterhaltspflichtigen Kind im eigenen Haushalt. Dies teilt das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Basis der Ergebnisse der Überschuldungsstatistik 2019 anlässlich der Aktionswoche Schuldnerberatung vom 25. bis 29. Mai 2020 unter dem diesjährigen Motto „Chancenlose Kinder? Gutes Aufwachsen trotz Überschuldung!“ mit. Weitere knapp 10 % dieser Überschuldeten hatten mindestens ein Kind, das außerhalb des eigenen Haushalts wohnte.
Insgesamt haben 2019 über 580 000 Personen aufgrund von finanziellen Problemen die Hilfe von Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen in Anspruch genommen.
Hauptauslöser der Überschuldung war für jede(n) fünfte(n) Schuldnerin oder Schuldner (20 %) im Jahr 2019 der Verlust des Arbeitsplatzes. Dies ist damit der meistgenannte Überschuldungsauslöser und zwar unabhängig davon, ob die beratene Person Kinder hat oder nicht.
„Chancenlose Kinder? Gutes Aufwachsen trotz Überschuldung!“ heißt der Titel der 21. bundesweiten Aktionswoche Schuldnerberatung, die heute begonnen hat.
Die Überschriften aus dem Forderungspapier:
- Grundlegende finanzielle Absicherung von Kindern
- Gleichklang von Sozialrecht und Zwangsvollstreckungsrecht
- Finanzielle Allgemeinbildung von klein auf
- Recht auf Schuldnerberatung für alle
- Schuldenfrei in die Volljährigkeit
Das OLG Saarbrücken hat am 07.11.2019 (Az.: 4 U 3/19) ein interessantes Urteil gefällt. Die Leitsätze lauten:
- Erklärt ein Gläubiger die Kündigung, vermag der Schuldner den Fortbestand des Schuldenbereinigungsplans im Wege der Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO vor dem Prozessgericht zu klären.
- Der Inhalt eines Schuldenbereinigungsplans ist erforderlichenfalls durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ausgehend vom Wortlaut und der zum Vertragsschluss führenden Begleitumstände und unter besonderer Berücksichtigung des Vergleichszwecks zu ermitteln.
- Im Einzelfall kann die Auslegung des Schuldenbereinigungsplans ergeben, dass ein darin enthaltenes Kündigungsrecht nur von allen Gläubigern – wenn auch nicht notwendig durch gleichzeitige Erklärung – auszuüben ist.
Aus der Entscheidung: „Der vom Schuldner vorgelegte und von den Gläubigern angenommene Schuldenbereinigungsplan hat materiell-rechtlich die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB (BGH, Beschluss vom 14.07.2011 – VII ZB 118/09, WM 2011, 1708, 1709 Rn. 11). Der Inhalt des Vergleichs ist ggf. durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (…)
Das Zustandekommen, der Regelungszusammenhang und der Sinn und Zweck des vorliegenden Schuldenbereinigungsplans gebieten eine Auslegung dahin, dass das Kündigungsrecht von allen drei Gläubigern einheitlich auszuüben ist.
Hier mal der aktuelle Stand des Geschäftsverteilungsplans des Insolvenzgerichts Hamburg:

Quelle: https://justiz.hamburg.de/(….)/hamburg-mitte)-2020.pdf#page=85
Siehe auch das Geschäftsstellen- und Telefonverzeichnis
UPDATE 30.6.2020: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09. Juli 2020, VII S 23/20 (AdV)
Eine Kontenpfändung des Finanzamts, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, ist rechtswidrig. Das hat das Finanzgericht Münster in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 13.05.2020 (Az. 1 V 1286/20 AO) entschieden.
Aus dem Beschluss: „Vorliegend ergibt sich der erforderliche Anordnungsanspruch aus § 258 AO. Hiernach kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben, soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist. (…)
Die Corona-Soforthilfe ist an den Antragsteller auszuzahlen. Sie ist eine nicht der Pfändung unterworfene Forderung i. S. d. § 851 Abs. 1 ZPO (so auch ausdrücklich BeckOK ZPO/Riedel, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 851 Rn. 10). Gemäß § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften nur insoweit der Pfändung unterworfen, als sie übertragbar ist. Zweckgebundene Forderungen sind grundsätzlich nicht übertragbar und damit unpfändbar, soweit durch die Abtretung oder Pfändung der Forderung deren Zweckbindung beeinträchtigt wird.
Bundesratsmeldung: „Eltern sollen wegen der Corona-Krise keine Nachteile beim Elterngeld erleiden müssen: Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages [siehe DIP-Übersicht] gebilligt.
Aufschub der Elterngeldmonate: Danach dürfen Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, ihre Elterngeldmonate aufschieben. Sie müssen sie also nicht bis zum 14. Lebensmonat des Kindes genommen haben.
Monate mit geringerem Verdienst werden nicht berücksichtigt: Außerdem wird sichergestellt, dass
Kritik am Sozialschutz-Paket II
Letzten Donnerstag wurde das Sozialschutz-Paket II beschlossen (BT-Bericht). Wie zu erwarten war, wurden die diversen Oppostionsanträge abgelehnt. So gibt es denn auch berechtigte Kritik:
AWO Bundesverband: „Diejenigen, die am dringendsten Hilfe benötigen, bleiben aber außen vor. Armen Menschen und vor allem Kindern hilft das Paket nicht in der Not. Die Arbeiterwohlfahrt hat den Gesetzesentwurf geprüft und fordert in einer Stellungnahme Nachbesserungen. (…)
Leider haben arme Menschen das Nachsehen, denn eine Anpassung existenzsichernder Leistungen ist nicht vorgesehen. Die Folgen der Pandemie sind aber für arme Menschen schon jetzt besonders teuer: