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Praktischer Fall (7): Kenntnisnahme vom Vollstreckungsbescheid nach fast 3 Jahren

Ein Schuldner legt im Beratungsgespräch das Schreiben eines Inkassounternehmens vom 31. März 2020 vor. In diesem wird ein Vollstreckungsbescheid vom 10. April 2017 erwähnt. Eine Kopie des Vollstreckungsbescheides liegt dem Schreiben bei.

Der Schuldner zeigt sich total erstaunt: er hört zum ersten Mal von dieser angeblich gegen ihn bestehenden Forderung. Unter der im Vollstreckungsbescheid angegebenen Anschrift habe er nie gewohnt.

Kann der Schuldner heute (06.04.2020) zulässig Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen und wird er dazu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand* erhalten?

* § 233 Abs. 1 S. 1 ZPO: „War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist … einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.“

Gerne erst selbst denken und dann hier zum Lösungsvorschlag

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Kleine Anfrage: Bonitätsbewertungen und Menschenrechte

Nach der Vereinbarkeit von Bonitätsbewertungen durch Schufa und andere Wirtschaftsauskunfteien mit den Menschenrechten fragt die Fraktion Die Linke. In einer Kleinen Anfrage (19/18149) wollen die Abgeordneten von der Bundesregierung unter anderem wissen, welche Auswirkungen die Geschäftspraxis der Auskunfteien und insbesondere der marktdominierenden Schufa ihrer Kenntnis nach auf in Armut lebende oder von Armut gefährdete Menschen hat.

Weiter fragen sie, wie vielen Menschen

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Bündelung der für die Schuldnerberatung relevanten Infos zu Corona

Auf der Seite www.schuldnerberatung-sh.de/themen/coronavirus/fachinformationen.html bündelt die Koordinierungsstelle SCHULDNERBERATUNG in Schleswig-Holstein zahlreiche Informationen zum Corona-Thema.

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LG Itzehoe zur Rückzahlungsforderung des Kreditinstituts nach Kündigung und Gesamtfälligstellung des Verbraucherkredits

Die Koordinierungsstelle SCHULDNERBERATUNG in Schleswig-Holstein weist auf eine ganz aktuelle lesenswerte Entscheidung des LG Itzehoe zur Streitfrage, wann gekündigte Verbraucherkredite verjähren, und wie weit § 497 Abs. 3 S. 3 BGB anwendbar ist, hin:

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Hamburg öffnet St. Pauli-Bad – Duschangebot für obdachlose Menschen

Ab morgen stehen im Bäderland-Bad St. Pauli in der Zeit von 10:00-14:00 Uhr kostenfrei Duschmöglichkeiten für obdachlose Menschen zur Verfügung. Montags, mittwochs und samstags wird das Bad dafür geöffnet, auch während der Ostertage. Die Reihenfolge der Duschgäste wird vor Ort festgelegt. Zur Infektionsverhütung werden die Duschgäste einzeln eingelassen. Das Angebot stellt eine kurzfristige Reaktion auf den angesichts der Verbreitung des Corona-Virus gestiegenen Hygienebedarfs dar. – Quelle und mehr: PM des Senats

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AGSBV fordert unbürokratische Anpassung von Vorschriften zum Pfändungsschutzkonto aufgrund der aktuellen Corona-Lage

Die AG SBV meldet: „Am 23.03.2020 hat die Bundesregierung einen Regierungsentwurf zum PKoFoG vorgelegt. Der AK Girokonto und Zwangsvollstreckung der AG SBV wird hierzu eine Positionierung erstellen. In der aktuellen Corona-Lage ist jedoch die zeitnahe und unbürokratische Sicherung pfändungsfreier Beträge auf einem gepfändeten Konto nicht hinreichend gewährleistet. Daher hat die AG SBV eine Positionierung zu notwendigen Anpassungen unter der Federführung von Pamela Wellmann verfasst. Das Papier wurde u.a. an das BMJV und auch Vertretern der Kreditwirtschaft gesandt.“

Die Überschriften:

  • Erweiterte Bescheinigung von Leistungen durch anerkannte Stellen
  • Sensibilisierung der Vollstreckungsgerichte
  • Aufhebung bestimmter Formvorschriften
  • Schutz der Leistungen aus Corona-Hilfspaketen

Nachtrag 3.4.2020: siehe auch die PM des IFF: Aktuelle Coronavirus SARS-CoV-2 Krise verschärft Rechtsunsicherheiten bei Kontopfändungen

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Regierungsentwurf des Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) beschlossen

Nach dem Diskussionsentwurf und dem Referentenentwurf gibt es nun den am 23.3.2020 von der Bundesregierung beschlossenen Regierungsentwurf des sog. „Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG.

Die bisherigen Entwürfe hatten ja ein vielfältiges Echo hervorgerufen (alte BMJV-Seite mit über 30 Stellungnahmen und Aufruf von Georg Bitter / Hugo Grote / Lutz G. Sudergat). Wie weit dies aufgegriffen wurde, konnte hier noch nicht detailliert gesichtet werden. Zumindest aber scheint der unsägliche § 850m-RefE, also die „Fortsetzung des Pfändungsschutzes bei Kontenwechsel“ vom Tisch zu sein.

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Bundesfinanzhof zur fortgesetzten Tätigkeit in der Insolvenz

Hier der Hinweis auf BFH, Urteil vom 6.6.2019 – V R 51/17, dessen Leitsatz lautet:

Ist bei einer Tätigkeit ohne Wissen und Billigung des Insolvenzverwalters unklar, ob es sich umsatzsteuerrechtlich um eine solche des Insolvenzschuldners handelt, entsteht keine Masseverbindlichkeit.

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Hilfesystem für obdachlose Menschen in Hamburg: „Weite Teile des Hilfesystems verfügbar – Zusatzangebote der Sozialbehörde – Unterbringung bis Ende Mai gesichert“

Die BASFI meldet: „Die Maßnahmen zur weiteren Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus haben Anpassungen im Hilfesystem für obdachlose Menschen erforderlich gemacht. In enger Abstimmung mit den Trägern und Akteuren des Hilfesystems trifft die Sozialbehörde eine Reihe zusätzlicher Schutzmaßnahmen.“ – Details und mehr sowie https://www.hamburg.de/obdachlosigkeit/