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Arbeitshilfe: “Die Berechnung des unpfändbaren Betrages bei nur anteiliger/prozentualer Berücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten”

Passend zur heutigen Meldung zu § 850c Abs. 4 ZPO gibt es auch eine Arbeitshilfe: “Die Berechnung des unpfändbaren Betrages bei nur anteiliger/prozentualer Berücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten” von Matthias Butenob, BAG-SB-Informationen 2020,61.

„Hat eine unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigersnach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt“ (§ 850 c Abs. 4 ZPO). Gerichtliche Beschlüsse sehen dann oftmals so aus, dass ein bestimmter Prozentsatz genannt wird. So wird etwa tenoriert, „dass das Kind der Schuldnerin [Name] bei der Ermittlung des unpfändbaren Teilsdes Arbeitseinkommens zu 41 Prozent unberücksichtigtbleibt“. Doch was bedeutet das konkret? Wie genau wird daraufhin der unpfändbare Betrag berechnet? Die o.g. Arbeitshilfe gibt darauf eine Antwort.

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Zur (Nicht-) Berücksichtigung eigener Einkünfte des unterhaltsberechtigten Kindes bei der Lohnpfändung der Mutter

Der § 850c Abs. 4 ZPO ist immer wieder von großer Praxisrelevanz. Kürzlich hat RA Kai Henning in seinem InsO-Newsletter auf den Beschluss des BGH vom 19.12.19, IX ZB 83/18 hingewiesen, dessen Leitsatz lautet: Betreuungsleistungen eines nicht barunterhaltspflichtigen Elternteils und Kindergeld bilden keine eigenen Einkünfte eines unterhaltsberechtigten Kindes.

In diesem Zusammenhang passt der Beitrag von Matthias Butenob in den aktuellen BAG-SB-Informationen mit dem Titel „Zur (Nicht-) Berücksichtigung eigener Einkünfte des unterhaltsberechtigten Kindes bei der Lohnpfändung der Mutter“ der sich kritisch mit einer ambivalenten Entscheidung des LG Berlin vom 21. Juni 2019, 84 T 104/19, befasst

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EVZ-Inkassostudie 2019: Gewerbliches Inkasso in Frankreich, Österreich und Deutschland – Was ist gegenüber Verbraucher*innen erlaubt, und was nicht ?

Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) hat eine lesenswerte Publikation mit dem Titel „Gewerbliches Inkasso in Frankreich, Österreich und Deutschland – Was ist gegenüber Verbraucher*innen erlaubt, und was nicht ? (EVZ-Inkassostudie 2019)“ herausgebracht.

Aus dem Fazit: Das Hauptproblem in allen Ländern ist, dass Verbraucher oftmals eine völlig falsche Vorstellung von dem haben, was Inkasso bedeutet und welche rechtlichen Möglichkeiten den Forderungseintreibern überhaupt zur Verfügung stehen. So zahlen viele Verbraucher ob dieser Unwissenheit und aus Angst, auch wenn sie die Forderung die dem Inkassoschreiben zu Grunde liegt eigentlich ablehnen.

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BAG-SB-Jahresfachtagung: Abfrage an Interesse als virtuelle Tagung

Die BAG-SB meldet: „Aufgrund einer aktuellen Verordnung des Landes Baden-Württemberg zum Corona-Virus, deren Maßnahmen bis Mitte Juni gelten, wird die Tagung wohl nicht in der geplanten Form stattfinden können. Noch verhandeln wir mit dem Tagungshaus und dem Hotel über die genauen Konditionen einer Absage bzw. eventuelle Stornokosten. Klar ist aber schon jetzt, dass der Ausfall der Tagung die BAG-SB in erheblichem Maße treffen wird, selbst, wenn wir keine Stornogebühren zu zahlen haben. Sprich: wir suchen gerade nach Wegen, den erheblichen finanziellen Schaden für die BAG-SB zumindest einigermaßen abzufedern, um Personalkürzungen oder andere Maßnahmen in der Geschäftsstelle zu vermeiden.

Eine Idee ist, die Tagung in anderer Form auszurichten, nämlich virtuell. [Ablaufplan] Der schöne Charakter des Wiedersehens und des kollegialen Austauschs wäre dann in diesem Jahr zwar nicht gegeben, aber das Fachwissen und der Weiterbildungscharakter bliebe erhalten.

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SOZIALRECHT-JUSTAMENT: Mitwirkungspflichten im SGB II nach § 60 Abs. 1 SGB I und Störungen des Sozialrechtsverhältnisses

Hier die Hinweis auf die beiden Ausgaben des SOZIALRECHT-JUSTAMENT von Bernd Eckhardt zum Thema „Mitwirkungspflichten im SGB II nach § 60 Abs. 1 SGB I und Störungen des Sozialrechtsverhältnisses“.

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Zahl der Insolvenzen im Jahr 2019 erneut gesunken

Im Jahr 2019 haben die deutschen Amtsgerichte 18.749 Unternehmensinsolvenzen gemeldet. Das waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) 2,9 % weniger als 2018. Auch die Zahl der Verbraucherinsolvenzen rückläufig: Im Vorjahresvergleich sank sie um 7,3 % auf 62.632 Fälle.

Detaillierte Daten können über die Tabellen 52411 (Insolvenzen) in der Datenbank GENESIS-Online abgerufen werden. Weitere Ergebnisse und methodische Hinweise bietet die Fachserie 2, Reihe 4.1.

Quelle und mehr: PM des Statistischen Bundesamtes

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BMJV: Insolvenzantragspflicht für durch die Corona-Epidemie geschädigte Unternehmen aussetzen

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. – Quelle und mehr: Pressemitteilung des BMJV

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„Jobcenter und Arbeitsagenturen arbeiten weiter – auch wenn die Türen geschlossen sind“

Die Bundesagentur meldet: Die Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen), Arbeitsagenturen und Familienkassen konzentrieren sich in der aktuellen Lage darauf, Geldleistungen wie Arbeitslosengeld I und II, Kurzarbeitergeld, Kindergeld und Kinderzuschlag sowie alle weiteren Leistungen auszuzahlen.

Um dies zu gewährleisten, um die Gesundheit aller zu schützen und um die Pandemie einzudämmen, gibt es ab morgen keinen offenen Kundenzugang in unsere Gebäude mehr.

Kundinnen und Kunden, die bereits Arbeitslosengeld II beziehen, und einen Weiterbewilligungsantrag stellen wollen, können dies online unter jobcenter.digital erledigen. Nach der Registrierung wird per Post eine PIN zugestellt. Über dieses Portal können auch Veränderungen mitgeteilt werden.

Siehe auch:

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BGH: keine Verfahrenskostenstundung, wenn die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind

Der BGH hat mit Beschluss vom 13. Februar 2020, IX ZB 39/19, entschieden, an seiner sog. Vorwirkungsrechtsprechung auch nach der InsO-Reform 2013 festzuhalten. Der Leitsatz lautet:

Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Höhe von mehr als 1.800.000 € schließen eine Stundung der Verfahrenskosten aus.

Aus der Entscheidung: (Rn 11): „Für den hier in Rede stehenden Fall, dass eine Restschuldbefreiung unabhängig vom Vorliegen eines Versagungsgrundes offensichtlich nicht erreicht werden kann, weil die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind, hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Eine Stundung der Verfahrenskosten kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht.

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BGH zur Antragsberechtigung einer Versagung nach § 297a InsO

Nicht sensationell, dennoch im Fall der Fälle gut wissen: BGH, 13.02.2020, Aktenzeichen: IX ZB 55/18. Gerichtlicher Leitsatz:

Den Antrag, die Restschuldbefreiung [nach § 297a InsO; Anmerkung] zu versagen, wenn sich nach dem Schlusstermin herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen hat, können nur Insolvenzgläubiger stellen, die sich durch Anmeldung ihrer Forderung am Insolvenzverfahren beteiligt haben.