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SG Darmstadt legt SGB XII-Leistungsausschluss von EU-BürgerInnen und DrittstaatlerInnen dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor

SG Darmstadt, 14.01.2020, S 17 SO 191/19 ER: Dem Bundesverfassungsgericht wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in der Fassung des Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I, S. 3155) mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar, soweit Unionsbürger, bei denen das Nichtbestehen der Freizügigkeit zwar festgestellt ist, diese Feststellung aber noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist, vollständig von existenzsichernden Leistungen ausgeschlossen sind.

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Duales System kostet die Gesetzliche Krankenversicherung bis zu 145 Euro je Mitglied pro Jahr

Die Bertelsmann Stiftung meldet: „Wenn alle Bundesbürger gesetzlich versichert wären, würde die Gesetzliche Krankenversicherung jährlich ein finanzielles Plus in Höhe von rund neun Milliarden Euro erzielen. Der Beitragssatz könnte entsprechend je nach Szenario um 0,6 bis 0,2 Prozentpunkte sinken. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie des Berliner IGES Instituts im Auftrag der Bertelsmann Stiftung. Dabei wurde simuliert, wie sich Einnahmen und Ausgaben der GKV entwickeln würden, wenn alle bisher privat Versicherten in die Gesetzliche Krankenversicherung einbezogen wären. Jedes momentan in der GKV versicherte Mitglied und sein Arbeitgeber könnten demnach zusammen pro Jahr durchschnittlich 145 Euro an Beiträgen sparen, wenn auch Gutverdiener, Beamte und einkommensstarke Selbstständige am Solidarausgleich der Gesetzlichen Krankenversicherung teilnähmen. Würden die durch den Wegfall der PKV anfallenden Honorarverluste der Ärzte ausgeglichen, wären es 48 Euro jährlich.“

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Referentenentwurf „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“

Nach der BMJV-Presserklärung vom 07.11.2019 (BMJV plant sukzessive Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre ab 17.12.2019) wurde gespannt auf die konkreten Umsetzungsvorschläge gewartet. Nun wurde der Referentenentwurf vorgelegt.

Daraus: „Die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens wird von sechs auf drei Jahre reduziert. Auf die Erfüllung besonderer Voraussetzungen wie die Deckung der Verfahrenskosten oder die Erfüllung von Mindestbefriedigungsanforderungen wird verzichtet. Die Sperrfrist für die erneute Erlangung einer Restschuldbefreiung wird von zehn auf 13 Jahre verlängert.

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Malte Hartmann zur Erstattungsfähigkeit „fiktiver“ Inkassokosten – oder: Ohne Schaden kein Schadensersatz

Update 13.4.2023: Der Link unten ist nicht mehr aktuell. Siehe aber hier: https://infodienst-schuldnerberatung.de/beratung/inkassokosten-ohne-schaden-kein-schadensersatz/


Ein sehr lesenswerter Hinweis von Thomas Seethaler unter http://inkassowatch.org/ohne-schaden-kein-schadensersatz-zur-problematik-fiktiver-inkassokosten/PFLICHTLEKTÜRE!

„Unter der Überschrift “Erstattungsfähigkeit „fiktiver“ Inkassokosten – Vergütungsvereinbarungen von Inkassodienstleistern auf dem Prüfstand” befasst sich Dr. Malte Hartmann, bis August 2018 als Richter in der Präsidialabteilung des Amtsgerichts Hamburg für die Aufsicht über Rechtsdienstleister zuständig, in der aktuellen Ausgabe der „Zeitschrift für Rechtspolitik“ (ZRP 2020, 12-15) mit einer vor dem Hintergrund des Referentenentwurfs für ein „Gesetz zum Verbraucherschutz im Inkassorecht“ brisanten rechtlichen Fragestellung: Sind die Inkassokosten nach den üblichen zwischen Gläubiger und Inkassounternehmen vereinbarten Vergütungsmodellen überhaupt als Verzugsschaden vom Schuldner zu erstatten?

Siehe dazu auch: AG Esslingen, Urteil vom 18.05.2018, Az. 5 C 234/18 und Butenob, Zur Rechtmäßigkeit von Inkassokosten, BAG-SB Informationen 2018, 188

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 13.04.2023
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Gesetzesantrag der Länder Hamburg und Thüringen zur Änderung des § 64 Insolvenzordnung

Nicht gerade täglich Brot in der Schuldnerberatung, aber gleichwohl hier der Hinweis auf die Bundesrat-Drucksache 67/20 vom 05.02.2020.

„Durch die Neufassung des § 64 Absatz 2 InsO wird klargestellt, dass grundsätzlich die Bekanntmachung des vollständigen Beschlusses zu erfolgen hat, diese also insbesondere den Beschlusstenor (mit Ausnahme des festgesetzten Betrages) sowie die Beschlussgründe umfassen muss, soweit schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter nicht ausnahmsweise eine nur auszugsweise Veröffentlichung der Beschlussgründe gebieten. Dies schafft umfassende Rechtssicherheit für die Betroffenen.“

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BAG-SB Jahresfachtagung 2020

Die BG-SB Jahresfachtagung findet dieses Jahr am 6.+7. Mai 2020 in Freiburg im Breisgau statt. Weitere Informationen finden sich unter: www.bag-sb.de/tagung2020

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BGH: Anmeldung privilegierter Forderungen zur Insolvenztabelle hat bis zum Schlusstermin zu erfolgen

Der BGH, hat am 19.12.2019, IX ZR 53/18, entschieden:

„(Rn 21:) Privilegierte Forderungen müssen aus Gründen des Schuldnerschutzes spätestens bis zum Schlusstermin angemeldet sein, um nicht der Restschuldbefreiung zu unterfallen. (…)

(Rn 24:) Eine besondere Schutzbedürftigkeit des am Insolvenzverfahren nicht teilnehmenden oder seine Forderung erst nach dem Schlusstermin anmeldenden Insolvenzgläubigers ist nicht anzuerkennen. Infolge der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 30 Abs. 1, § 9 Abs. 1 InsO) ist jeder Gläubiger grundsätzlich in der Lage, von der Insolvenz eines Schuldners Kenntnis zu nehmen. Dadurch wird der Gläubiger in den Stand gesetzt, seine Forderung rechtzeitig anzumelden.“

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Unterrichtung durch die Präsidentin der Bürgerschaft zu „Wege aus der Energiearmut – Ein Runder Tisch zur Vermeidung von Strom-, Gas- und Wassersperrungen“

Hier der Hinweis auf die Bürgerschafts-Drucksache 21/20062. Daraus:

„Aus Sicht der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Runden Tisches ist der im Regelbedarf enthaltene Betrag für Haushaltsenergie zu gering bemessen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die staatlich induzierten Strompreisbestandteile in den letzten Jahren stark gestiegen sind und damit einen erheblichen Beitrag dazu leisten, dass bei Anschlussnehmerinnen und -nehmern mit geringem Einkommen die Stromkosten das Haushaltsbudget erheblich belasten. (…)

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Caritas Mecklenburg: Schulden Podcast

„Informationen für die Ohren. Manchmal ist es einfacher, sich zurückzulehnen und zuzuhören. Genau dazu ist unser Podcast gedacht. Als Caritas Schuldnerberatung wollen wir wichtige Themen verständlich machen.“ – Mehr unter www.caritas-mecklenburg.de/caritas-vor-ort/region-neubrandenburg/schulden/schulden-verstehen/schulden-podcast/schulden-podcast

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Paritätischer: Arbeitshilfe zum Thema Flucht und Migration „Soziale Rechte für Flüchtlinge“

Die rechtliche Ausgestaltung der sozialen Rechte geflüchteter Menschen ist in Deutschland seit Langem komplex. Im Jahr 2019 haben zahlreiche Gesetzesänderungen durch das sog. „Migrationspaket“ jedoch dazu geführt, dass sich die Rechtslage sowohl für geflüchtete Menschen als auch für ihre Berater*innen noch weiter verkompliziert hat.

Mit der vorliegenden Aktualisierung der Arbeitshilfe soll ein kompakter Überblick über die zentralen Regelungen gegeben werden. Ganz bewusst ist die Arbeitshilfe dabei praxisorientiert angelegt, mit zahlreichen Tipps für die Beratungspraxis. Die Arbeitshilfe gibt die Gesetzeslage am 1. Januar 2020 wieder. – Quelle