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Regierungsentwurf des Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) beschlossen

Nach dem Diskussionsentwurf und dem Referentenentwurf gibt es nun den am 23.3.2020 von der Bundesregierung beschlossenen Regierungsentwurf des sog. „Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG.

Die bisherigen Entwürfe hatten ja ein vielfältiges Echo hervorgerufen (alte BMJV-Seite mit über 30 Stellungnahmen und Aufruf von Georg Bitter / Hugo Grote / Lutz G. Sudergat). Wie weit dies aufgegriffen wurde, konnte hier noch nicht detailliert gesichtet werden. Zumindest aber scheint der unsägliche § 850m-RefE, also die „Fortsetzung des Pfändungsschutzes bei Kontenwechsel“ vom Tisch zu sein.

Aus der aktuellen PM des BMJV: „Mit dem Gesetz soll der Pfändungsschutz von Kontoguthaben auf einem Pfändungsschutzkonto (so genanntes P-Konto) weiterentwickelt und an aktuelle gesellschaftliche Bedürfnisse angepasst werden. Der Gesetzentwurf sieht zu diesem Zweck verschiedene Maßnahmen vor:

  • So soll die Frist für die Übertragung von nicht verbrauchtem pfändungsfreien Guthaben von einem Monat auf drei Monate verlängert werden. Auf diese Weise können höhere Summen als bisher angespart werden. Dadurch soll Bürgerinnen und Bürgern zum Beispiel ermöglicht werden, größere Anschaffungen zu tätigen.
  • Vorgesehen ist außerdem die Einführung eines Schutzes von Guthaben bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos. Jeder Berechtigte kann ein separates P-Konto errichten und von dessen Schutz profitieren.
  • Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung bei Zahlungskonten mit negativem Saldo soll gesetzlich normiert werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Bürgerinnen und Bürger über Zahlungseingänge auch dann verfügen können, wenn sie ein Zahlungskonto mit negativem Saldo in ein P-Konto umwandeln.
  • Auch ein erleichterter Zugang des Schuldners zu Bescheinigungen für die Erhöhung des pfändungsfreien Grundfreibetrags ist vorgesehen. Eine Erhöhung des Grundfreibetrags ist zum Beispiel beim Bezug von Kindergeld möglich. Es wird nun geregelt, dass die zuständigen Stellen verpflichtet sind, eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Auch sieht das Gesetz vor, wie der Schutz gewährleistet wird, wenn die Bescheinigung nicht rechtzeitig erteilt wird.
  • Der Anpassungszeitraum für die Pfändungsfreigrenzen von Arbeitseinkommen soll von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt werden. Dies ermöglicht eine raschere Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung und trägt dadurch zu einem stärkeren Schutz bei.
  • Schließlich wird auch der Pfändungsschutz von Kultusgegenständen in religiösen und weltanschaulichen Zusammenhängen erweitert.“