Das SG Köln hat mit Urteil vom 11. August 2020 – S 15 AS 456/19 [Scan] einen Bedarf für einen Laptop und Drucker im Rahmen des § 21 Abs. 6 SGB II auf Zuschussbasis anerkannt. Somit bewilligt die dritte Kammer des SG Köln nunmehr digitale Endgeräte.
Das SG erklärt dazu, dass nach § 21 Abs. 6 SGB II, in Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG, ein Anspruch auf Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums für unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige Bedarfe besteht, insofern sie nicht schon vom Regelbedarf abgedeckt sind.
Dazu gehören digitale Endgeräte in Vorbereitung und Nachbereitung des Unterrichts oder für diesen selbst. Diese digitalen Endgeräte seien nicht im Regelbedarf berücksichtigt. In der Referenzgruppe der Jugendlichen vom 15.- 18. Lebensjahr sieht die Abtteilung 10 für Bildung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 RBEG lediglich 0,22 EUR monatlich (jährlich 2,64 EUR) vor. Dieser geringe Bedarf rechtfertigt sich über die gesondert zu erbringenden BuT Leistungen. Digitale Endgeräte sind aber nicht im BuT enthalten.
Das SG Köln nimmt Bezug auf die Schulbuchurteile des BSG vom 08.05.2019 und erklärt, dass der atypische Umfang eines grundsätzlich einer Bedarfsposition zuzurechnenden Bedarfes, der nicht vom Regelbedarf umfasst ist, einen Anspruch auf den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II entfalte. Weiterhin entwickelt das SG Köln, dass es sich um einen grundsicherungsrelevanten Bedarf für Bildung- und Teilhabe handele und die Anschaffung eines Laptops und Druckers, unabhängig von dem hier noch maßgeblichen Präsenzschulbetrieb, erforderlich sei. Denn selbst wenn die schulische Bildung in dieser klassischen analogen Form stattfindet, verlangten die Herausforderungen des digitalen Wandels nach einer spezifischen digitalen Bildung. Diese beinhalte sowohl die Vermittlung digitaler Kompetenz, als auch das Lernen mit digitalen Medien. Digitale Bildung vermittle dabei Schlüsselkompetenz für das selbstbestimmte Handeln in der digital geprägten Welt, schaffe die Vorrausetzungen für gesellschaftliche Teilhabe und bereite die Qualifikationsanforderung der digitalen Arbeitswelt vor.
Mit dem Urteil des SG Köln wurde eine mutige Position gegen die häufig vorherrschende Ausgrenzung von Grundsicherungsleistungen beziehenden Kindern vorgenommen und deutlich gemacht, dass das menschenwürdiges Existenzminimum auch digitale Teilhabe, auch unabhängig von der Corona-Situation, beinhaltet.
Quelle: Thomé-Newsletter