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Stellungahme Bundesrat zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Der Bundesrat hat heute zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (19/21981) Stellung genommen. Von der Ausschussempfehlung (BR-Drucksache 439/1/20) wurden die Nummer 1-4, 6 und 9 angenommen und die Nummern 5,7 und 8 abgelehnt.

Konkret bedeutet dies (In Nummerierung der Ausschussempfehlung):

  1. Klarstellung, dass dass verlängerte fünfjährige Abtretungsfrist des § 287 Abs. 2 S. 2 InsO-E lediglich für ein erneutes Restschuldbefreiungsverfahren gilt.
  2. Prüfung, ob die Neuregelung des § 295 Absatz 1 Nummer 2 InsO-E (Schenkungen und Gewinne) nicht eine Bagatellgrenze vorsehen sollte.
  3. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren bezüglich der geplanten Regelung in § 296 Absatz 1a InsO-E die Frage der funktionellen Zuständigkeit des Rechtspflegers zu überprüfen und die Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes klarer auszugestalten.
  4. Aufnahme des Gedankens aus dem RefE durch Einführung eines § 301 Abs. 5 InsO-E: Von Auskunfteien zum Zweck der geschäftsmäßigen Auskunftserteilung gespeicherte Informationen über Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren sind binnen eines Jahres zu löschen. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung.
  5. Abgelehnt! –> Es bleibt bei der alten Übergangsfristenregelung (statt wie hier)
    So würde es dazu kommen, dass bei einem Antrag am 30.9.2020 die Abtretungsfrist 4 Jahre und 10 Monate dauert und bei einem Antrag am Folgetag drei Jahre (= Sprung von fast 2 Jahren!)
  6. Die Evaluation soll nunmehr nicht zum 30.6.2024, sondern erst zum 30.06.2028 erfolgen.
  7. Abgelehnt! –> Es bleibt bei der Befristung der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (für Verbraucher).
  8. Abgelehnt! –> i.E. wie Vornummer
  9. Die Rückkehr zum alten Recht (vgl. Nummer 7) tritt erst am 1.7.2029 (statt 2025) in Kraft. Insoweit auch Folgeänderung von Nummer 6, also der Verschiebung der Evaluation.
    [Vermutlich ist es ein Redaktionsversehen, dass Artikel 5 des RegE zwar erst zum 1.7.2029 in Kraft treten soll, dort aber nach wie vor in der Überleitungsvorschrift der 1.7.2025 steht]

Im Übrigen bleibt es beim RegE, also etwa die „Versagung von Amts wegen“ und andere prolematische Punkte, vgl. den Aufruf Ahrens/Graeber/Grote und weitere