Gestern wiesen wir auf den RefE des „Gerichtsvollzieherschutzgesetz“ hin. Hierzu hat die BAG-SB eine Stellungnahme abgegeben. Daraus
„[zu § 802l ZPO-E:] Die Erweiterung der Tatbestände zur Einholung von Drittauskünften ist abzulehnen. Nach dem Entwurf soll unter § 802l Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bereits die einmalige Eintragung eines Schuldners in das Schuldnerverzeichnis, nach dem der Schuldner zu einem geladenen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bei einem Gerichtsvollzieher nicht erschienen ist, für die Erhebung von Drittauskünften genügen. Die Nichtwahrnehmung von Terminen kann jedoch vielfältige Ursachen haben (z.B. Fehlerhafte Postzustellungen, Vergessen, Erkrankung, Überforderung). (…)
[zu § 811 ZPO-E:] Im Übrigen sei der Hinweis erlaubt, dass in der heutigen Informationsgesellschaft und der Digitalisierung der Behörden (OZG) der Zugang zum Internet für alle essenziell ist. Ein PC oder Laptop sollte daher jeder überschuldeten Person verbleiben und vor Pfändung geschützt sein. (…)
[zu § 845 ZPO-E:] Eine Pfändung innerhalb der Monatsfrist wird oft nicht bewirkt, da den Inkassounternehmen durchaus bekannt und bewusst ist, dass diese ins Leere laufen würde. Sie nutzen dieses Instrument lediglich als weitere Druckmaßnahme gegen Schuldnerinnen und Schuldner und missbrauchen so in unzulässiger Weise staatliche Organe der Rechtspflege (Vollstreckungsgerichte und Gerichtsvollzieher). Hier wäre eine Regelung hilfreich, dass nur in glaubhaft gemachten dringenden Fällen eine Vorpfändung gestattet ist.“