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Verband Insolvenzverwalter Deutschlands (VID) fordert schnelle Umsetzung der Verkürzung der Restschuldbefreiung

Nach B90/Grüne (siehe B90/Grüne fordern sofortige (!) Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre) fordert nun auch der Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. (VID) eine schnelle Verkürzung. Aus einem Brief vom 14.5.2020 des Verbandes an Bundesjustizministerin Lambrecht:

„Richtigerweise hat die Europäische Union die nationalen Gesetzgeber verpflichtet, europaweit einheitlich den Zeitraum des Verfahrens zur Restschuldbefreiung auf drei Jahre ohne weitere Voraussetzungen zu begrenzen. Bereits vor der aktuellen Pandemie hat das BMJV im Referentenentwurf vom 13.2.2020 einen ersten Schritt zur Umsetzung dieser Vorgabe unternommen.

Dieser erste Schritt sollte nun schnell umgesetzt werden. Die Möglichkeit einer verkürzten Restschuldbefreiung wird vielen Betroffenen nach dieser Krise einen Neuanfang erleichtern. Dies gilt gerade auch für Unternehmer im KMU-Bereich, die bei der Aufnahme von Unternehmenskrediten regelmäßig gezwungen sind, eine persönliche Mithaftung mit ihrem Privatvermögen zu übernehmen. Sie müssen bei einer Insolvenz ihres Unternehmens meistens auch für sich selbst einen Insolvenzantrag stellen, um nach einer Restschuldbefreiung die Chance eines Neustarts zu bekommen.

Im Rahmen der Umsetzung regen wir an, auch über einen Verzicht auf die bisher vorgesehene zeitliche Staffelung nachzudenken. Sie kann wegen der Pandemiefolgen für den Betrieb von Schuldnerberatungen und Gerichten nur noch eingeschränkte Wirkung entfalten und sollte deshalb zumindest verkürzt werden.

Allerdings ist die schnellere Erlangung einer Restschuldbefreiung nur ein Baustein, um den von der Insolvenz betroffenen Unternehmern und Verbrauchern einen schnellen Neubeginn zu ermöglichen. In der Umsetzung sollte auch die problematische Tendenz der letzten Jahre adressiert werden, eine steigende Zahl von Verbindlichkeiten von der Restschuldbefreiung auszunehmen und somit deren Ziel zu konterkarieren und einen Neuanfang unmöglich zu machen. Allen voran sind hier etwa nicht erfüllte Zahlungsverpflichtungen aus Steuern und Sozialabgaben zu nennen. Dies geht so weit, dass mit gerichtlicher Rückendeckung Sozialversicherungsträger wegen einer früheren Insolvenzforderung auf den regulär unpfändbaren Teil einer Rente durch Pfändung oder Aufrechnung Zugriff nehmen können. Ein verheerendes Signal für nunmehr ggfls. tausendfach ohne eigenes Zutun in die Insolvenz geratende Unternehmer. Daher muss die Umsetzung einer schnelleren Restschuldbefreiung auch beinhalten, dass solche Privilegien für einzelne Gläubiger zurückgenommen werden, oder dass zumindest der Schaffung neuer Vollstreckungsprivilegien Einhalt geboten wird.“

Quelle und mehr: https://www.vid.de/initiativen/reformplan-2020-breite-ertuechtigung-des-deutschen-insolvenzrechts/