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Verkürzung des RSB-Verfahrens: Wann die gesammelten Anträge einreichen?

Update 30.12.2020: RSB-Verkürzungsgesetz: heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht!


Heute hat auch der Bundesrat der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens zugestimmt bzw. genauer: auf einen Einspruch / der Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet. Die finale Fassung gibt es hier: BR-Drucksache 761/20.

Nun stellt sich Frage: wann können/sollen die sich angesammelten Anträge eingereicht werden?

Szenario 1: „Vorwirkung“ wegen Rückwirkung

Nach Artikel 14 tritt das Gesetz in den entscheidenden Punkten rückwirkend am 1.10.2020 in Kraft. Daher könnte die Ansicht bestehen, dass alle Anträge sofort eingereicht werden könnten („Das tritt nach meiner Kenntnis … ist das sofort, unverzüglich.“ – Schabowski).

Aber: Ein Gesetz setzt für seine Wirksamkeit / sein Inkrafttreten die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt voraus; vgl. Artikel 82 Grundgesetz. Daher ist wohl Vorsicht geboten.

Szenario 2: teilweise „Vorwirkung“ wegen Rückwirkung

Vorstehendes konsequent zu Ende gedacht, kann dies aber bedeuten, dass zumindest die Anträge mit einem Scheitern des AEV innerhalb der letzten sechs Monate (§ 305 InsO ohne Übergangsregelung) sofort eingereicht werden können und zwar unter Nutzung der aktuellen („alten“) Formulare. Dies auch ohne („eigenmächtige“) Änderung der Abtretungsfrist in Anlage 3, weil der neue § 2a Verbraucherinsolvenzformularverordnung ja noch nicht gilt. Aus diesem Grund kann m.E. auch der schon bestehende § 2 der Formularverordnung („Folgende Abweichungen von den in der Anlage bestimmten Formularen und dem Hinweisblatt sind zulässig: 1.Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen;“) wohl aktuell noch nicht in Anspruch genommen werden, weil die Änderungen durch das Verkürzungsgesetz halt noch nicht in Kraft sind.

Sobald dann das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist, tritt es dann auch für diese Fälle rückwirkend in Kraft, insbesondere auch die kürzere Abtretungsfrist von 3 Jahren. (Zur Zulässigkeit siehe das Stichwort „unechte Rückwirkung“ im Wortprotokoll der Expertenanhörung).

Irritierend könnte allerdings sein, dass es in der Überleitungsvorschrift § 103k Abs. 2 Satz 2 EGInsO-neu heißt: „In Verfahren nach Satz 1 [-> Anträge zwischen 17.12.2019 und 30.9.2020] ist eine in der Abtretungserklärung erklärte, anderslautende Abtretungsfrist insoweit unbeachtlich.“ Streng nach Wortlaut, würde dies dann für Anträge ab dem 1.10.2020 nicht gelten. Hier ist aber von einer unbeabsichtigten Gesetzeslücke auszugehen.

Szenario 3: Abwarten bis das Verkürzungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlich ist

Auf der ganz sicheren Seite ist man und auf jeden Fall zwingend bei den Fällen, in denen das Scheitern des AEV länger als sechs Monate zurückliegt, wenn die Verkündung im Bundesgesetzblatt abgewartet wird. Erst dann wirkt die Verlängerung der § 305-Frist von sechs auf 12 Monate (Artikel 103k Absatz 4 EGInso-neu; bis 30.6.2021). Allerdings ist dann auch nach § 2a Verbraucherinsolvenzformularverordnung die Abtretungsfrist in Anlage 3 zu ändern.

Wie lange kann das dauern? Das ist ein Blick in die Glaskugel. Zwei jüngste Beispiele: die P-Konto-Reform wurde am 6.11.2020 vom Bundesrat gebilligt und am 26.11.2020 verkündet (-> 20 Tage). Das „Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ wurde am 18.11.2020 vom Bundestag und Bundesrat beschlossen und am gleichen Tag verkündet….

Dies so als Gedanken, ohne Gewähr und gerne mit Bitte um Fehlerkorrektur, von Matthias Butenob

Update 29.12.2020: Heute wurde im Bundesgesetzblatt das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 und das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz verkündet, die beide (auch) am 18.12.2020 vom Bundesrat gebilligt wurden.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 30.12.2020